— 965 —
leiden, dessen nachtraͤgliche Ratihabition, unter Rechtfertigung ihres Verfah-
rens, einzuholen, und macht sich, wenn sie dies unterlaͤßt, wegen des dem In-
stitute dadurch entstehenden Schadens verantwortlich.
Die Unterschrift des Direktors oder eventuell dessen Stellvertreters mit
beigedrucktem Siegel der Direktion genügt zur Beglaubigung.
Bei den rücksichtlich des Pfandbriefsimeresses auszustellenden Abschrei-
bungs-, Liberations-, Permutations= und Löschungskonsensen, sowie den Un-
schaͤdlichkeitsattesten, bei der Festsetzung von Taxen und Pfandbriefsbewilligungen
und den daruͤber zu ertheilenden Attesten genuͤgt die Unterschrift der Departe-
mentsdirektion allein, wenn zugleich attestirt wird, daß diese Atteste und Kon-
sense auf einem vorschriftsmaͤßig gefaßten Beschlusse des Departementskolle-
giums beruhen.
S. 47.
Die Landschaftsdirektion muß die Wirthschaftsführung auf den bepfand-
brieften Gütern beobachten und bei entdeckten, die wirthschaftliche Sicherheit
beeinträchtigenden Wirthschaftsveränderungen oder Unordnungen einschreiten.
g. 4 8.
Das zur Bewirthschaftung eines Gutes nothwendige Inventarium an
Vieh, Ackergeraͤth u. s. w. ist nach §. 48. Tit. 2. Th. I. des Allgemeinen
Landrechts ein Perktinenzstück des Hauptgutes und bleibt alsz solches auch selbst
dann, wenn es von der Bepfandbriefungstare in Abzug gebracht wäre, dessen-
ungeachtet von der Verhaftung für die bewilligte Pfandbriefsanleihe nicht aus-
geschlossen; der verbundenen Landschaft bleiben vielmehr auch dann in Beziehung
auf dasselbe ganz dieselben Rechte vorbehalten, welche die V. 441. und fol-
gende des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. 20. dem Hppothekengläubiger
einräumen, jedoch mit der Maaßgabe, daß die betreffende landschaftliche Depar-
tementsdirektion berechtigt ist, die ihr drohende Gefahr durch die ihr regle-
mentsmäßig zustehenden Miltel, sei es durch Arresischlag, sei es durch Seque-
stration ꝛc. ohne Requisition des Gerichts nach ihrem eigenen selbststaͤndigen
Ermessen abzuwenden.
S. 40.
Jeder Assoziirte, besonders aber der betreffende Kreisdeputirte, ist ver-
pflichtet, wenn er bei einem bepfandbrieften Gute unordentliche Bewirthschaf-
tung, wesentliche Veränderungen im Wirthschaftsspystem oder erhebliche Sub-
stanzverringerungen wahrnimmt, der Landschaftsdireklion davon Anzeige zu
machen. Doch ist hierbei auf namenlose und unbeflimmte Anzeigen keine Rück-
sicht zu nehmen.
F. 50.
Vorzüglich muß die Bewirthschaftung der dem Kreditsystem verpfändeten
Wälder genau beobachtet werden. Ist der Wald mit zur Tare gezogen, so
muß die Direktion darüber wachen, daß derselbe vas, den von ihr festgestellten
(Nr. 4811.) Grund-