Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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2)  Die  wegen  der  gedachten  Vergehen  zuerkannten  Strafen,  wozu  auch  der  im  Art.  275
des  Criminalgesetzbuchs  angedrohte  Verlust  des  Gewehrs  gehört,  werden,  soweit  sie  noch
nicht  vollstreckt  sind,  hiermit

erlassen.  .

3)  Auch  werden  die  auf  die  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Ehrenrechte  bezüglichen
Wirkungen  der  eingangsgedachten  Vergehen  und  der  deshalb  anhängigen  Untersuchungen
hiermit

aufgehoben.

4)  Hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  zur  Kostenabstattung  bewendet  es  bei  dem,  was  des—
halb  bereits  rechtlich  erkannt  ist,  vorbehältlich  der  dagegen  zuständigen  gesetzlichen  Rechtsmittel.
  Ist  noch  kein  Erkenntniß  gesprochen,  so  sind  die  Kosten  gerichtswegen  zu  übertragen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  7ten  März  1849.

Friedrich  August.
D.  Gustav  Friedrich  Held.

 

 

17)  Verordnung,
die  Wahl  eines  Nationalvertreters  für  den  16ten  Bezirk  betreffend;
vom  15ten  März  1849.

Nechvem  der  zur  deutschen  Nationalversammlung  zu  Frankfurt  am  Main  im  16ten  Bezirke
erwählte  Abgeordnete  bereits  früher  ausgeschieden  ist,  der  gegenwärtig  in  Frankfurt  anwesende
  Stellvertreter  aber  seinen  bevorstehenden  Austritt  aus  der  Versammlung  dermalen  angezeigt
  hat;  so  ist  für  den  gedachten,  Seite  44  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1848  näher  bezeichneten  Bezirk  eine  Ergänzungswahl  nöthig  geworden.  An  die  betreffenden
  Obrigkeiten  ergeht  daher  hierdurch  die  Verordnung,  das  Erforderliche  wegen  dieser  Wahl
zu  veranstalten,  für  welche  die,  beziehendlich  durch  die  Verordnungen  vom  17ten  und  20sten
April  vorigen  Jahres  erläuterten  und  abgeänderten  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10ten
April  vorigen  Jahres  (Seite  25,  33  und  53  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  in  Anwendung
  kommen,  und  für  welche  die  Stadt  Zschopau  der  Sitz  der  Bezirkswahldeputation
und  der  Justitiar  Müller  daselbst  zum  Regierungscommissar  bestimmt  worden  ist.
Dresden,  am  15ten  März  1849.

Ministerium  des  Innern.
D.  Weinlig.  Kuhn.

Letzte  Absendung:  am  22sten  März  1849.