Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Entscheidung  vorgelegt,  welche  jedoch  bei  Gegenständen,  die  das  Ganze  des
Kredicsysiems  betreffen,  nur  eine  interimistische  ist,  und  definitiv  nur  von  dem
Engeren  Ausschusse  und  resp.  dem  Generallandtage  getroffen  werden  kann.

.  95.

Die  Generallandschafts-Direktion  hat  die  Oberaufsicht  uber  sämmtliche
zum  Kreditspsiem  gehörige  Kassen.  Sie  hat  sämmtliche  dahin  gehörige,  von
den  Departementsdirektionen  einzusendende  Rechnungen  zu  revidiren  und  festzusetzen,
  die  Generalrechnung  zusammenzustellen  und  dem  Engeren  Ausschusse
zur  Dechargeleistung  vorzulegen  (clr.  I.  118.).

In  schleunigen  Fällen  ist  die  Generaldirektion  vermittelst  des  eigenthümlichen
  Fonds  oder  des  Kredits  der  Landschaft,  ohne  andere,  als  die  allgemeine
gesetzliche  Veramwortlichkeit,  jedoch  unter  Zuziehung  der  vier  Departements-=Direktoren
  oder  der  von  denselben  zu  ernennenden  Subslikuten,  zum  Besten  des
landschaftlichen  Systems  zu  operiren  ermaächtigt.

S.  96.

Sie  empfängt  die  Besiände  der  bei  den  Departementsdirektionen  nicht
erhobenen  kurrenten  Zinsen  zur  weiteren  Auszahlung  an  die  sich  bei  ihr  meldenden
  Gläubiger.

g.  97.

Sie  ist  berechtigt,  so  oft  sie  es  fuͤr  gut  befindet,  Kassenvisitationen  anzustellen,
  Rechnungen  zu  fordern,  zu  untersuchen  und  aus  den  Departements-Direktionen
  Abgeordnete  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennen.

C.  98.

Der  Generaldirektion  liegt  die  Superrevision  sämmtlicher  Anleihe#aren
und  deren  Finalfestsetzung  durch  Ertheilung  des  Superrevisionsattestes,  sowie
die  Genehmigung  der  Pfandbriefsanleihen  und  der  Abschreibungs=  und  Liberationskonsense
  ob  (clr.  W.  154.  158S.).

Auch  ist  sie  befugt,  sowohl  die  Sequestrationsakten,  als  auch  die  Sequestrationen
  in  loco  selbst  reoidiren  zu  lassen,  wobei  sie,  wenn  Gegenvorstellungen
  gegen  einen  ernannten  Kommissarius  gemacht  werden,  veranlaßt  ist,
die  Gründe  zu  prufen,  und  nach  Bewandtniß  der  Umstände  einen  anderen  Kommissarius
  zu  ernennen.

S.  99.

Sie  führt  den  Schriftwechsel  mit  allen  Behbrden  in  allen  Angelegenheiten,
  die  das  Ganze  des  Kreditsystems  und  das  allgemeine  Interesse  der  verbundenen
  Gutsbesitzer  betreffen,  wobei  diejenige  Korrespondenz,  welche  zwischen
den  Königlichen  Ministerien  und  dem  Königlichen  Kommissarius  mit  der  General=Direktion,
  mit  den  Departementsdirektionen  et  vice  versa  in  allgemeinen  Angelegen-