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den Gutes in so nahen Familien= oder sonstigen Verbindungen slehen, welche
nach den Gesetzen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen schwächen würden.
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Für jeden Kreis sind von der Departementsdirektion auf Vorschlag des
Deputirten drei Boniteure zu erwählen, welche, insofern sie zu den Assoziirten
der Landschaft gehören, zur Annahme der auf sie gefallenen Wablen auf drei
Jahre verpflichtet sind. Als Ablehnungsgründe sind nur solche gültig, welche
nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Uebernahme von Vormundschaften
dispensiren.
Hinsichtlich des Lauenburg-Bütower Kreises sind bei jedem dieser beiden
vereinten Kreise drei besondere Bonikeure zu erwählen. Kondukteure, Boniteure
und Forsibeamte erhalten bei landschaftlichen Geschäften als Vergütigung drei
Thaler Diaten, und wenn ihnen keine Fuhren gestellt werden, Fuhrkosten nach
F. 35.
. 148.
Die Abschätzungskommissarien müssen überall mit Zuziehung des Syn-
dikus und, sofern solcher verhbindert ist, eines richterlichen Beamten verhandeln.
F. 149.
Es steht dem Ertrahenten der Tare frei, auf Ausschließung einzelner
Gutszubehdrungen von der Tare anzutragen.
Die zur Ausmittelung der Wirthschaftsrubriken und gesammten Guts-
verhältnisse aufzunehmenden Verhandlungen, nicht aber die technischen Gut-
achten und Bonitirungsregisier, müssen vor Anfertigung des Tarinstrumentes
dem Besitzer zur Anerkennung und Vorbringung seiner ekwanigen Erinnerungen
vorgelegt, auch muß demnächst dem Besitzer auf sein Verlangen eine Abschrift
des Tarinsirumentes gegeben werden.
F. 150.
Die Kommissarien übersenden sofort die von ihnen aufgenommene und
unterschriebene Tare an den betreffenden Direktor und berichten zugleich über
die etwa vorgefundenen besonderen Verhältnisse.
C. 151.
Alle aufgenommenen Taxen müssen, sobald sie bei dem Direktor eingehen,
durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Aufnahme der Taxe nicht
mitgewirkt haben und von dem Oirektor zu ernennen sind, von jedem besonders
revidirt werden.
F. 152.
Diese Revisoren, bei welchen darauf zu sehen ist, daß sie wo möglich in
der Nachbarschaft des betreffenden Gutes wohnen und dasselbe näher kennen,
(Nr. 4611.) auch