Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  975  —

den  Gutes  in  so  nahen  Familien=  oder  sonstigen  Verbindungen  slehen,  welche
nach  den  Gesetzen  ihre  Glaubwürdigkeit  als  Zeugen  schwächen  würden.

*br

Für  jeden  Kreis  sind  von  der  Departementsdirektion  auf  Vorschlag  des
Deputirten  drei  Boniteure  zu  erwählen,  welche,  insofern  sie  zu  den  Assoziirten
der  Landschaft  gehören,  zur  Annahme  der  auf  sie  gefallenen  Wablen  auf  drei
Jahre  verpflichtet  sind.  Als  Ablehnungsgründe  sind  nur  solche  gültig,  welche
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  der  Uebernahme  von  Vormundschaften
dispensiren.

Hinsichtlich  des  Lauenburg-Bütower  Kreises  sind  bei  jedem  dieser  beiden
vereinten  Kreise  drei  besondere  Bonikeure  zu  erwählen.  Kondukteure,  Boniteure
und  Forsibeamte  erhalten  bei  landschaftlichen  Geschäften  als  Vergütigung  drei
Thaler  Diaten,  und  wenn  ihnen  keine  Fuhren  gestellt  werden,  Fuhrkosten  nach
F.  35.

.  148.

Die  Abschätzungskommissarien  müssen  überall  mit  Zuziehung  des  Syndikus
  und,  sofern  solcher  verhbindert  ist,  eines  richterlichen  Beamten  verhandeln.

F.  149.

Es  steht  dem  Ertrahenten  der  Tare  frei,  auf  Ausschließung  einzelner
Gutszubehdrungen  von  der  Tare  anzutragen.

Die  zur  Ausmittelung  der  Wirthschaftsrubriken  und  gesammten  Gutsverhältnisse
  aufzunehmenden  Verhandlungen,  nicht  aber  die  technischen  Gutachten
  und  Bonitirungsregisier,  müssen  vor  Anfertigung  des  Tarinstrumentes
dem  Besitzer  zur  Anerkennung  und  Vorbringung  seiner  ekwanigen  Erinnerungen
vorgelegt,  auch  muß  demnächst  dem  Besitzer  auf  sein  Verlangen  eine  Abschrift
des  Tarinsirumentes  gegeben  werden.

F.  150.

Die  Kommissarien  übersenden  sofort  die  von  ihnen  aufgenommene  und
unterschriebene  Tare  an  den  betreffenden  Direktor  und  berichten  zugleich  über
die  etwa  vorgefundenen  besonderen  Verhältnisse.

C.  151.

Alle  aufgenommenen  Taxen  müssen,  sobald  sie  bei  dem  Direktor  eingehen,
durch  zwei  Mitglieder  des  Kollegiums,  welche  bei  der  Aufnahme  der  Taxe  nicht
mitgewirkt  haben  und  von  dem  Oirektor  zu  ernennen  sind,  von  jedem  besonders
revidirt  werden.

F.  152.

Diese  Revisoren,  bei  welchen  darauf  zu  sehen  ist,  daß  sie  wo  möglich  in
der  Nachbarschaft  des  betreffenden  Gutes  wohnen  und  dasselbe  näher  kennen,
(Nr.  4611.)  auch