Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Inhaber gezwungen werden, sich einem Austausch der in seinen Händen be- 
findlichen Pfandbriefe gegen andere zu unterwerfen, vielmehr ist er nur schul- 
dig, sie in Folge einer gesetzmäßigen Kündigung unter Zusicherung der baaren 
Zahlung der verschriebenen Valuta zur Verfallzeit herauszugeben. 
Auch erfolgt die Einziehung der auf Umrausch gekündigten Pfandbriefe 
und die Ausreichung der Ersatzpfandbriefe ummer kostenfrei für den Pfandbriefs- 
Inhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas versäumt. 
g. 266. 
Das Verfahren in dem im F. 265. ad 2. gedachten Falle wird dadurch 
vorbereitet, daß die auf jedes einzelne Gut besonders bewilligten Pfandbriefe, 
welche mit den auf dem Guͤterkomplexus haftenden einzelnen Pfandbriefs— 
Pieren der Summe nach harmoniren müssen, unter Löschung der bisherigen 
Pandbriefe auf vorgeschriebene Weise in das Hypothekenbuch eingetragen wer- 
den, ohne daß es der Produktion der letzteren bedarf. Das betreffende Lanb- 
schafts-Oepartementskollegium übernimmt aber die Garantie, die neu einzmra- 
enden, in das landschaftliche Oeposttum zu nehmenden Pfandbriefe nur gegen 
Fimleeferung der demnächst zu kündigenden alten Pfandbriefe tauschweise aus- 
zuhändigen. Letztere werden demnächst kassirt. 
9. 267. 
Das Aufkündigungsverfahren gegen die Pfandbriefsinhaber steht unter 
ausschließlicher Leitung der Generallandschafts-Direktion. 
F. 268. 
Den Pfandbriefsinhabern können die Pandbriefe nur halbjährlich, und 
zwar immer nur so aufgekündigt werden, daß mit dem Weihnachren-Zinszah- 
lungstermine diejenigen Pfandbriefe gekündigt werden, deren Einlösung zu Jo- 
hannis erfolgen soll, und ebenso mit dem Johannis-Zinszahlungstermine die- 
jenigen, welche zu Weihnachten zur Einlösung gelangen. 
Kündigungen Pommerscher Pfandbriefe sollen, ohne daß dadurch den 
Pfandbriefsinhabern Koslen verursacht werden dürfen, von der Generaldirektion 
der Pommerschen Landschaft öffentlich bekannt gemacht werden. 
Diese Bekanntmachung muß mindestens zum erstenmal acht Tage vor 
demjenigen Zinskermine, welcher dem zur Einlösung der aufgekündigten Pfand- 
briefe bestimmten Termine vorangeht, durch Einrückung in die Anzeiger der 
Pommerschen Regierungs-Amtsblätter und demnächst durch zweimalige Wieder- 
holung derselben in achttägigen Zwischenräumen und durch Aushang an den 
Börsen zu Stektin und Berlin erfolgen. 
Sie muß die Aufforderung an die Pfandbriefsinhaber enthalten, daß 
sie die durch den Namen des Gutes, auf welchem sie eingetragen, und bei 
Partialkündigungen auch durch Angabe der Nummer und des Betrages der 
einzelnen Pieren genau zu bezeichnenden aufgekündigten Pfandbriefe, mit den 
dazu gehörigen, ersi nach dem Einlösungstermine fällig werdenden Zinskupons 
und den denselben beigefügten Talons zur Empfangnahme der neuen Kupons= 
Serie,
	        
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