Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  163

§  7.

Bei  der  Beschau  sind  im  allgemeinen  zu  berücksichtigen:

das  Brust=  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Überzügen  der  Eingeweide;

2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung

  eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen)

der  Herzbentel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide

Kammern  geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird)

die  Leber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

die  Milz;

die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lyumphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der  Fettkapsel)

das  Euter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;

der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge

so  weit,  daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

.  die  Haut  und  einzelnen  Hautteile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und
Gelenke  (Anlegung  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen  und
Gelenke,  soweit  sie  ohne  Zerlegung  des  Tierkörpers  für  die  Untersuchung  zugänglich
sind;  im  Falle  eines  Verdachts  der  Erkrankung  der  Knochen  oder  Gelenke  durch
Freilegung  der  in  Betracht  kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

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88.

Bei  Rindern  und  Renntieren  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren
und  inneren  Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer
verlaufender  Schnitte,  sowie  die  bei  der  Schlachtung  zutage  tretenden  Fleischteile  auf  Finnen
zu  untersuchen;  an  der  Leber  ist  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch
die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;
  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,  Kniefalten-,
  Kniekehlen-,  Gesäßbein-,  Bug=  und  Achseldrüsen.  Von  der  Untersuchung  der  Kniekehlen=
  und  Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in  natürlichem  Zusammenhange  mit
den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose
befunden  werden.

§  9.
Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall
anzuschneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  für  Saugund
  Milchkälber  weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann  unterbleiben.