Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Der Deichverband hat die auf dem Deiche oder dem Deichgebiete erforder- 
lichen Wege und Bruͤcken — mit Ausnahme derjenigen Bruͤcken, welche in Folge 
der Durchfuͤhrung von Entwaͤsserungsgaͤngen durch den Deich oder durch das 
Deichgebiet nothwendig sind, und deren Kosten daher von der betreffenden Ent- 
waͤsserungsgenossenschaft getragen werden muͤssen — anzulegen und zu unter- 
halten. Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung bleibt der Weg auf dem Deiche 
von Danzig bis zur Bohnsacker Faͤhre, so lange der Staat von seiner Befug- 
niß, auf dieser Strecke eine Chaussee zu unterhalten, Gebrauch macht. — Die 
Unterhaltung der öffentlichen Wege im Binnenlande des Deichverbandes ver- 
bleibt zwar den bisher dazu Verpflichteten, jedoch ist die Deichverwaltung ge- 
halten, darauf zu sehen, daß die Wege im Werder stets in gutem Stande ge- 
halten werden, und namentlich ist der Deichhauptmann berechtigt, als steter 
besonderer Beauftragter der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck, die Verpflich= 
teten zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. . 
Auch ist das Deichamt befugt und auf Anordnung der Aufsichtsbehoͤrde 
verpflichtet, den Ausbau und die Unterhaltung der Hauptwege im Bereiche des 
Deichverbandes durch die Beamten des Verbandes für Rechnung der Wege- 
baupflichtigen bewirken zu lassen, wenn letztere in den einzelnen Ortschaften 
durch Majorität beschließen, statt der bisherigen Naturalleistungen zum Wege- 
bau eine Geldumlage einzuführen und deren Verwendung dem Deichamte zu 
übertragen. 
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Die Arbeiten des Deichverbandes werden in der Regel nicht durch Na- 
turalleistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus 
der Deichkasse ausgeführt. Wenn jedoch nach dem pflichemäßigen Ermessen 
des Deichhauptmanns die Arbeiten für Geld nicht mit der nothwendigen Schleu- 
nigkeit oder nur mit erheblich größeren Kosten beschafft werden können, sind 
die Deichbeamten befugt, auch Naturalleistungen zu diesen Arbeiten zu verlan- 
en. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- 
eamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa 
aufgenommenen Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regierung 
in anfig auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Als Beitragsfuß zur 
Vertheilung der Heichlaßten ist für jetzt nur die Flächengröße der durch den 
Weichseldeich geschützten ertragsfähigen Grundstücke, Hof= und Baustellen an- 
enommen. En Entwurf des Deichkatasters ist danach aufgestellt; nach dem- 
elben werden die Leistungen der Interessenten bis zur definitiven Fesistellung 
des Deichkatasters vorbehaltlich der späteren Ausgleichung berechnet. Eine Er- 
gänzung des Katasterenrwurfs durch Klassifkation der Grundstücke nach ent 
ltniß
	        
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