— 70 —
für befugt erachtet werden moͤchten, vielmehr bleibt die rechtliche Bedeutung
dieser Anspruͤche voͤllig unangetastet und fuͤr die Erledigung derselben der Weg
besonderer Verhandlung vorbehalten.
g. 8.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Anlagen, welche
vom ganzen Deichverbande ausgefuͤhrt werden muͤssen, wird fuͤr iett auf jähr-
lich zehn Silbergroschen für den Normalmorgen Preußisch oder Mogdeburger
Maaß festgesetzt. Derselbe soll auch, soweit die laufenden Bedörfnisse des
Verbandes es gestatten, zur Ansammlung eines Reservefonds bis zur Höhe von
funfzigtausend Thalern benutzt werden. Wegen der Höhe der Beiträge zu den
Kosten solcher im n1 3. bezeichneten Anlagen, deren Herstellung und Umerhal-
tung nur einem Theile der Deichgenossen (einem Binnen= oder Außen-Reviere)
obliegt, wird die ndhere Bestimmung Seitens der Regierung ergehen, sobald
der neue Meliorationsplan ins Leben tritt.
§. 9.
Die Beiträge und Leistungen jeder Art werden von der Deichverwalrung
ortschaftsweise verkheilt und durch die Ortsbehörden gemäß des Katasters auf
die einzelnen betheiligten Grundbesitzer weiter vertheilt und eingezogen. Die
betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft sind bei Vermeidung der administra-
tiven Exekution gehalten, die gewöhnlichen baaren Geldbeitrage in halbjährigen
Terminen, am 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Orts-
kasse abzuführen. Der von der Deichverwaltung ausgeschriebene gewöhnliche
Gesammtbbeitrag jeder Ortschaft ist demnächst in voller Summe von den Orts-
Behörden ebenfalls in halbjährigen Terminen, am 1. Februar und 1. August,
bei Vermeidung der administrativen Exekution unaufgefordert zur Kasse des
Verbandes einzuzahlen. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den
durch das amtliche Ausschreiben bestimmten Terminen abgeführt werden.
S. 10.
Die jetzt bestehenden Vorschriften über die Handhabung des Hochwasser-
und Eiswach-Dienstes und uber die Vertheidigung des Deiches, ferner über
die Weidenpflanzungen im Binnenlande und längs der zu Wegen einzurichten-
den Deichbankette, ingleichen die Strafbestimmungen, welche den Schutz der
Deiche oder anderer Meliorationsanlagen, oder die Verhütung von Uebertre-
tungen bei den Deichwachen, bei den Heit und Wasserbauten und in Schlick-
Angelegenheiten betreffen, insbesondere auch die Dienstanweisungen für die Deich-
Geschworenen und für die Regenten der Wachbuden bleiben, soweit ihnen die
neueren Gesetze und der In dieses Statuts in Verbindung mit den allge-
meinen