Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4600.) Allerhoͤchster Erlaß vom 18. Januar 1857., betreffend einige Modifikationen 
des Organisationsreglements für das Personal der Marine (Gesetz-Samm- 
lung für 1854. S. 381. ff.). 
A. den Bericht der Admiralität vom 6. Januar d. J. will Ich nachstehende 
Modifikationen des von Mir unterm 7. Juli 1854. bestätigten Organisations- 
Reglements für das Personal der Marine genehmigen: 
1) daß, soweit das gedachte Reglement die Eintheilung des Matrosen= und 
Werft-Korps in Kompagnien festsetzt, diese Bestimmungen außer Kraft 
treten und dagegen für jede Marinestation eine Matrosen-Division, zu 
welcher sämmtliche Matrosen, eine Schiffsjungen-Division, zu welcher 
sämmtliche Schiffsjungen, und eine Werft-Dioision, zu welcher das sämmt- 
liche Handwerker= und Maschinisten-Personal gehöbren, bestehen soll; 
2) daß die im F. 88. Pass. b. und c. und §F. 90. desselben Reglements 
enthaltenen Bestimmungen außer Kraft treten, wobei Ich gleichzeilig ge- 
nehmige, daß zur Besetzung der vorhandenen Stellen bei der Marine- 
Stabswacht überzaählige Sergeanten des Seebataillons für den Fall ge- 
führt werden können, daß sich geeignete Individuen für jene sonst nicht 
in hinreichender Anzahl finden, und diese zur Marine-Stabswacht unter 
Anlegung deren Uniform abkommandirt werden dürfen. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. 
Berlin, den 18. Januar 1857. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
An die Admiralitctt. 
  
(Nr. 4601.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar 1857., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Sömmerda über Schallenburg bis zur Landesgrenze in der 
Richtung auf Erfurt. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Sömmerda über Schallenburg bis zur Landesgrenze in 
der Richtung auf Erfurt genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundslücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseehqgu= und 1Unterhaloungs-Ma- 
terialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschrif- 
(Nr. 4600—4602.) ten,
	        
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