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ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Ge-
meinden Soͤmmerda und Schallenburg gegen Uebernahme der kuͤnftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Hefreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 21. Januar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4602.) Bekanntmachung, betreffend die unterm 21. Januar 1857. erfolgte Aller-
höchste Bestätigung der Statuten einer Aktiengesellschaft unter dem Na-
men: „Stektiner Dampfmühlen-Aktiengesellschaft“ mit dem Domizil zu
Stettin. Vom 29. Januar 1857.
D. Köônigs Majestat haben die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter dem
Namen: „Stettiner Dampfmühlen-Aktiengesellschaft“ mit dem Domizil zu Stet-
tin zu genehmigen und deren mittelst notariellen Akts vom 2. Dezember 1856.
festgestellte Statuten durch den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar d. J.,
welcher nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung in Stektin zur
öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, zu beslätigen geruß
Dies wird nach Vorschrift des §. Z. des Gesetzes über die Mkiengesell-
schaften vom 9. November 1843. hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 29. Januar 1857.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)