Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 15. 
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundslücken, ist den öffent- 
lichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
Die Zahlung der Beiträge kann von dem Vorsitzenden des Vorstandes 
in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exeku- 
tion erzwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundslücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigenklich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Sozietät 
auch an den in dem Kataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr 
die Besitzveränderung zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachge- 
wiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei Parzellirungen müssen die Sozietätslasten auf die Trennstücke ver- 
hälinigmetig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen 
fennig jöhrlich. 
S. 16. 
Während der Ausführung der Regulirung werden die Geschäfte des Silfesn 
Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht: 
1) aus einem Königlichen Kommissarius als Vorsitzenden, 
2) aus einem Wasserbautechniker, 
e des 
7 Plten 
I. Während 
der Ausfüb- 
69 der Re- 
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- ire 
or 
genheiten ernannt werden, 
3) aus fuͤnf von den Verbandsgenossen gewaͤhlten Mitgliedern, 
4) aus einem Vertreter der Königlichen fiskalischen Grundstücke und der 
Grundstuͤcke der Schule zu Pforta. 
Außerdem sind die Landraͤthe der betheiligten Kreise oder deren Vertre- 
ter fuͤr die Dauer ihrer Verwaltung des betreffenden landraͤthlichen Amtes mit 
Stimmrecht, die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, sofern sie neben diesen 
erscheinen, ohne Stimmrecht, an den Vorstandssitzungen Theil zu nehmen be- 
rechtigt. 
S. 17. 
Die Niederung ist zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes in sechs 
Bezirke getheilt, von denen 
der erste aus den Ortschaften Heldrungen, Bretleben und Reinsdorf, 
„ zweite aus den Ortschaften Schönfeld, Artern und Ritteburg, 
„ dritte aus den Ortschaften Schönewerda mit Eßmannsdorf, Bottendorf 
und Roßleben, 
„ vierle aus den Ortschaften Klein= und Großwangen, Nebra, Memleben, 
Wohlmirstedt, Allerstedt mit Zeisdorf, 
„ fünfte aus den Ortschaften Wiehe mit Hechendorf, Donndorf, Nausitz 
und Gehofen, 
(r. 4628.) der 
beznrt dee Ver- 
andes.
	        
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