Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Wenn drei Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor- 
standssitzung berufen. 
g. 20. 
In der Sitzung werden die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bei einem Gegenstande der Berathung ein persoͤnliches Interesse 
hat, welches mit dem der Gesammtheit kollidirt, darf an der Sitzung nicht 
Theil nehmen. 
Beschluͤsse uͤber bautechnische Gegenstaͤnde, gegen das Gutachten des 
Technikers, sind, wenn der Techniker oder der Kommissarius gegen die Aus- 
führung protestiren, nicht eher ausführbar, als bis die Regierung zu Merseburg 
darüber Entscheidung getroffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung ge- 
bracht werden. 
Die Protokolle über die Vorstandssitzungen müssen die Namen der an- 
wesenden Mitglieder enthalten und sind von dem Kommissarius, dem Techniker 
und zwei von den übrigen Vorstandemitgliedern zu vollziehen. 
A. 21. 
Mit Ausnahme des Königlichen Kommissarius und des Wasserbautech- 
nikers erhält jedes Vorstandsmitglied für auswärtige Termine zwei Thaler 
Diäten aus der Kasse des Verbandes, jedoch keine Reisekosten. Sofern jedoch 
ein Vorstandsmitglied im Interesse des Verbandes außerhalb der zum Ver- 
bande gehörigen Ortschaften reisen muß, erhält dasselbe außer zwei Thaler 
Dichten noch Reisekosten von Einem Thaler pro Meile Landweg und zehn Silber- 
groschen für jede auf der Eisenbahn zurückzulegende Meile. 
S. 22. 
Der Vorstand hat das Beste des Verbandes überall wahrzunehmen und 
namentlich: 
1) über die zur Erfüllung der Zwecke des Verbandes nothwendigen und 
nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschlage und die erforderlichen 
Ausgaben und über außerordemliche Beiträge zu beschließen; 
2) die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten 
zu ertheilen; 
3) den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen zu beflimmen; 
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand 
den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu ertheilen, ausgenommen 
die Verträge und Vergleiche der Baukommission, welche bei Gegensian- 
den bis zu einem Betrage von fünfhundert Thalern einer Genehmigung 
des Vorstandes nicht bedürfen (vergl. §. 26.); 
5) über die Vergütungen für abgetrekene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien, . 
Johrgong 1857. (Nr. 4628.) 17 6) über
	        
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