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haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise nachgelassen
werden.
8. 23.
Außerordentliche Schüler haben, wie die ordentlichen, ein Eintritts= und Unterrichtsgeld
zu entrichten.
Wer ausschließlich am Abendakt Theil nimmt, hat dagegen nur ein angemessenes
Unterrichtsgeld zu bezahlen.
Auch hier findet Vorausbezahlung statt und ist Rückerstattung ausgeschlossen.
F. 24.
An bedürftige inländische und definitiv aufgenommene ordentliche Schüler, welche
sich nach Talent, Fleiß und Verhalten einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben,
werden zur Fortsetzung ihrer Studien an der Anstalt Stipendien verliehen.
§. 25.
Zu Belebung des Fleißes der Schüler werden im Laufe eines Schuljahres in den
verschiedenen Schulabtheilungen Konkurrenzarbeiten aufgegeben, und sodann die
Verfasser der besten unter diesen Arbeiten mit Geldprämien bedacht, beziehungsweise
durch Ankauf ihrer Arbeiten für die Schule ausgezeichnet.
Das Nähere hierüber wird besonders festgesetzt.
g. 26.
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disziplinarmittel sind:
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Direktor der Anstalt,
geschärfter Verweis, vor dem Lehrerkonvent,
Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien (§§. 22, 24),
Bedrohung mit dem Ausschlusse,
wirklicher Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer,
oder für immer.
S. 27.
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule,
wegen hartnäckigen Ungehorsams,
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen.