Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
g. 7. 
Der Wiesenvorsleher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fesigesiellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjahrige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nötbig; 
1 die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler fesizusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßr sich der Wiesenvorsleher durch einen Wie- 
senschöffen vertreten. 
g. 8 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die Generalver- 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestatigung des Landrathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäáßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
G. 9. " 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
siehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
(Nr. 4632.) Da-
	        
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