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Statut
der Aktiengesellschaft für Seidenzwirnerei zu Erefeld.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft.
Artikel 1.
Unter dem Namen „Akliengesellschaft für Seidenzwirnerei zu Crefeld“
ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 29. ff. des Rheinischen Handelsgesetz-
buches und in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter den
nachfolgenden Formen errichtet.
Artikel 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Crefeld.
Artikel 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre beslimmt, vom Tage
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet.
Die Generalversammlung kann eine Verlängerung der Dauer der Ge-
sellschaft über diese Frist hinaus nach Artikel 47. beschließen. Dieser Beschluß
unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.
Arcikel 4.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von Zwir-
nerei und Weberei aller Art, die Verardeitung von Rohsloffen und Geweben,
einfachen und gemischten, und die weitere Veredelung dieser Stoffe in allen,
dem Verbrauch anpassenden Formen.
Die Gesellschaft beginnt ihre Wirksamkeit mit der Errichtung einer mecha-
nischen Seidenzwirnerei zu Crefeld.
Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, mit den bezüglichen Rohstoffen, mit
Ganz= und Halbfabrikaren Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und zu ver-
kaufen und mit ihnen alle diejenigen Manipulationen vorzunehmen, durch welche
das Fabrikat dem Markte zugänglicher gemacht wird.
Titel II.
Grundkapital, Aktien, Aktionaire.
Artikel 5.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus vierhundert tausend
Thalern Preußisch Kurant, in zweitausend Aktien von zweihundert Thalern.
Ar-