Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Arcikel  6.

Die  Abktien  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  und  in  nachfolgender  Art
ausgefertigt:

Jede  Aktie  wird  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  einem  Stammregister
  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  einem  Mitgliede
  des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf
Jahre  Dioidendenscheine  auf  jeden  Inhaber  lautend  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Artikel  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  fünf  bis  funkehn  Prozen,  jedesmal  binnen  vier  Wochen
nach  einer  in  die  durch  Artikel  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
Aufforderung  der  Oirektion  an  die  Gesellschaftskasse  zu  Crefeld  oder  an  die
weiter  anzugebenden  Empfangsstellen.  Jedoch  sollen  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher
  Beslärigung  des  Statuts  wenigslens  zehn  Prozent,  im  Laufe  des
ersten  Geschäftsjahres  überhaupt  wenigsiens  vierzig  Prozent  des  emirtirten
Aktienkapicals  eingefordert  und  eingezahlt  werden.

Wer  innerhalb  der  in  der  Aufforderung  angegebenen  Frist  die  Zahlung
nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsien  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe  von
einem  Zehntel  der  falligen  Raten.  Wenn  innerhalb  zweier  Monate  nach  einer
erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die  Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so
ist  die  Gesellschaft  berechtige,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als  der  Gesellschaft
  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie  durch  die  ursprüngliche
  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von
Aktien  als  erloschen  zu  erklären.  Eine  solche  Erkläarung  erfolgt  auf  Beschluß
des  Verwaltung  Krahes  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der
Nummer  der  Aktie.  An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire
sollen  von  dem  Verwaltungsrathe  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Derselbe
  ist  auch  berechtigt,  die  fälligen  Einzahlungen  nebsi  der  Konventionalstrafe
gegen  die  ersten  Aktionaire  gerichtich  einzuklagen,  jedoch  nur  insofern  und  so
lange,  als  er  von  dem  Rechte,  die  Aktien  für  erloschen  zu  erklären,  nicht  Gebrauch
  gemacht  hat.

Artikel  8.

Ueber  die  Theilzahlungen  werden  auf  den  Namen  lautende  Interims-Quittungen
  ertheilt  und  nach  Einzahlung  des  vollen  Betrages  gegen  die  Aktien-Dokumente
  ausgewechselt.  Die  ersten  Lscchner  sind  zwar  berechtigt,  nach  erfolgter
  Einzahlung  von  vierzig  Prozenk  ihre  Rechte  an  Dritte  zu  übertragen,
bleiben  jedoch  bis  zur  Einzahlung  des  vollen  Bekrages  der  Aktien  der  Gesellschaft
  verhaftet.  «

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