Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Statut
der  Aktiengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Erefeld.

Titel  I.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.
Artikel  1.

Unter  dem  Namen  „Akliengesellschaft  für  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld“
ist  eine  Aktiengesellschaft  nach  Artikel  29.  ff.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuches
  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter  den
nachfolgenden  Formen  errichtet.

Artikel  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Crefeld.
Artikel  3.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  beslimmt,  vom  Tage
der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet.
Die  Generalversammlung  kann  eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft

  über  diese  Frist  hinaus  nach  Artikel  47.  beschließen.  Dieser  Beschluß
unterliegt  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Arcikel  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Zwirnerei
  und  Weberei  aller  Art,  die  Verardeitung  von  Rohsloffen  und  Geweben,
einfachen  und  gemischten,  und  die  weitere  Veredelung  dieser  Stoffe  in  allen,
dem  Verbrauch  anpassenden  Formen.

Die  Gesellschaft  beginnt  ihre  Wirksamkeit  mit  der  Errichtung  einer  mechanischen
  Seidenzwirnerei  zu  Crefeld.

Weiter  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  mit  den  bezüglichen  Rohstoffen,  mit
Ganz=  und  Halbfabrikaren  Handel  zu  treiben,  dieselben  zu  kaufen  und  zu  verkaufen
  und  mit  ihnen  alle  diejenigen  Manipulationen  vorzunehmen,  durch  welche
das  Fabrikat  dem  Markte  zugänglicher  gemacht  wird.

Titel  II.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.

Artikel  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  vierhundert  tausend
Thalern  Preußisch  Kurant,  in  zweitausend  Aktien  von  zweihundert  Thalern.
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