220 5 67. Das Reichsland. Geschichte seiner Verfassungsentwicklung.
vorschriften über die Dienstverhältnisse der Landesbeamten ergänzt
und verändert werden konnten. Dies ist auch in der Tat nach beiden
Richtungen geschehen.
Das gleiche Verfahren hätte auch in jedem Bundesstaat mit
den gleichen Wirkungen eingeschlagen werden können. Jeder Bundesstaat
hätte ein Beamtengesetz erlassen können, welches materiell mit
dem Reichsbeamtengesetz übereinstimmt und sich auf die erforderlichen
Modifikationen und Ergänzungen beschränkt. Der Reichslandsdienst
wurde behandelt als wäre er ein Bundesstaatsdienst; die einheitliche
Kategorie der Reichsbeamten wurde in zwei Kategorien gespalten.
An die Stelle des Reichsdienstes wurde die Vorstellung eines
Landesdienstes gesetzt, obwohl der Dienstherr und die Dienstgewalt
für beide identisch waren und der Bundesrat die ihm im Reichsbeamtengesetz
zugewiesenen Funktionen auch für die Beamten des Reichslandes
auszuüben hatte. Der Reichsgedanke wurde verlassen '!).
4. Die Gleichstellung des Reichslandes mit den Bundesstaaten fand
einen besonders prägnanten Ausdruck darin, daß das Reichsgesetz
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 durch das Gesetz vom 8. Januar 1873 in
Elsaß-Lothringen eingeführt worden ist. Es verhält sich mit der Einführung
dieses Gesetzes ähnlich wie mit der Einführung der Reichsverfassung.
Nach S 1 dieses Gesetzes wird die Bundesangehörigkeit
durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und sie
erlischt mit deren Verlust. Da nun das Reichsland kein Staat war,
so konnte es auch keine elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit geben.
Der begriffliche Unterschied zwischen Staatsbürgerrecht und Reichsbürgerrecht,
der für alle deutschen Staaten durchgeführt worden ist,
hat für das Reichsland keinen Raum. Die Bewohner dieser Gebiete
waren bis zum Frankfurter Frieden Franzosen; durch den Frieden,
der die Souveränität über Land und Leute an das Deutsche Reich
abtrat, wurden sie Deutsche, soweit sie nicht Ausländer waren oder
von der ihnen vorbehaltenen Auswanderungsfreiheit (sogenannte Option)
Gebrauch machten. In der Zusatzkonvention zum Frankfurter Frieden
1) Dagegen kam die Reichslandseigenschaft wieder zur Geltung in dem Reichsgesetz
v. 7. Juli 1887 (RGBl. S. 377); „Durch Kaiserl. Verordn. kann mit Zustimmung
des Bundesrats angeordnet werden, daß eine durch Reichsgesetz erfolgte Abänderung
reichsgesetzlicher Vorschriften, welche in Els.-Lothr. als Landesrecht gelten, für Els.-Lothr.
landesrechtliche Anwendung finden soll.“ Der einfache Sinn dieser verzwickten
Vorschrift besteht darin, daß Abänderungen des Reichsbeamtengesetzes auch für die
reichsländischen Beamten in Kraft gesetzt werden können, auch ohne daß es der
Zustimmung des Landesausschusses bedarf. Es sollte eine wesentliche Ungleichheit
zwischen den Rechtsverhältnissen der Reichsbeamten und der reichsländischen Beamten
vermieden werden. Von der Ermächtigung des Gesetzes v.7. Juli 1887 wurde
noch in der V. v. 19. Oktober 1907 (RGBl. S. 113) Gebrauch gemacht. Die Inkraftsetzung
von reichsgesetzlichen Vorschriften „als landesrechtliche“ war nur möglich,
weil Els.-Lothr. Reichsland ist; für keinen Bundesstaat könnte das Reich eine solche
Bestimmung erlassen.