Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

220  5  67.  Das  Reichsland.  Geschichte  seiner  Verfassungsentwicklung.

vorschriften  über  die  Dienstverhältnisse  der  Landesbeamten  ergänzt
und  verändert  werden  konnten.  Dies  ist  auch  in  der  Tat  nach  beiden
Richtungen  geschehen.

Das  gleiche  Verfahren  hätte  auch  in  jedem  Bundesstaat  mit
den  gleichen  Wirkungen  eingeschlagen  werden  können.  Jeder  Bundesstaat
  hätte  ein  Beamtengesetz  erlassen  können,  welches  materiell  mit
dem  Reichsbeamtengesetz  übereinstimmt  und  sich  auf  die  erforderlichen
  Modifikationen  und  Ergänzungen  beschränkt.  Der  Reichslandsdienst
  wurde  behandelt  als  wäre  er  ein  Bundesstaatsdienst;  die  einheitliche
  Kategorie  der  Reichsbeamten  wurde  in  zwei  Kategorien  gespalten.
  An  die  Stelle  des  Reichsdienstes  wurde  die  Vorstellung  eines
Landesdienstes  gesetzt,  obwohl  der  Dienstherr  und  die  Dienstgewalt
für  beide  identisch  waren  und  der  Bundesrat  die  ihm  im  Reichsbeamtengesetz
  zugewiesenen  Funktionen  auch  für  die  Beamten  des  Reichslandes
  auszuüben  hatte.  Der  Reichsgedanke  wurde  verlassen  '!).

4.  Die  Gleichstellung  des  Reichslandes  mit  den  Bundesstaaten  fand
einen  besonders  prägnanten  Ausdruck  darin,  daß  das  Reichsgesetz
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870  durch  das  Gesetz  vom  8.  Januar  1873  in
Elsaß-Lothringen  eingeführt  worden  ist.  Es  verhält  sich  mit  der  Einführung
  dieses  Gesetzes  ähnlich  wie  mit  der  Einführung  der  Reichsverfassung.
  Nach  S  1  dieses  Gesetzes  wird  die  Bundesangehörigkeit
durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  erworben  und  sie
erlischt  mit  deren  Verlust.  Da  nun  das  Reichsland  kein  Staat  war,
so  konnte  es  auch  keine  elsaß-lothringische  Staatsangehörigkeit  geben.
Der  begriffliche  Unterschied  zwischen  Staatsbürgerrecht  und  Reichsbürgerrecht,
  der  für  alle  deutschen  Staaten  durchgeführt  worden  ist,
hat  für  das  Reichsland  keinen  Raum.  Die  Bewohner  dieser  Gebiete
waren  bis  zum  Frankfurter  Frieden  Franzosen;  durch  den  Frieden,
der  die  Souveränität  über  Land  und  Leute  an  das  Deutsche  Reich
abtrat,  wurden  sie  Deutsche,  soweit  sie  nicht  Ausländer  waren  oder
von  der  ihnen  vorbehaltenen  Auswanderungsfreiheit  (sogenannte  Option)
Gebrauch  machten.  In  der  Zusatzkonvention  zum  Frankfurter  Frieden

1)  Dagegen  kam  die  Reichslandseigenschaft  wieder  zur  Geltung  in  dem  Reichsgesetz
  v.  7.  Juli  1887  (RGBl.  S.  377);  „Durch  Kaiserl.  Verordn.  kann  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  angeordnet  werden,  daß  eine  durch  Reichsgesetz  erfolgte  Abänderung
reichsgesetzlicher  Vorschriften,  welche  in  Els.-Lothr.  als  Landesrecht  gelten,  für  Els.-Lothr.
  landesrechtliche  Anwendung  finden  soll.“  Der  einfache  Sinn  dieser  verzwickten
Vorschrift  besteht  darin,  daß  Abänderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  auch  für  die
reichsländischen  Beamten  in  Kraft  gesetzt  werden  können,  auch  ohne  daß  es  der
Zustimmung  des  Landesausschusses  bedarf.  Es  sollte  eine  wesentliche  Ungleichheit
zwischen  den  Rechtsverhältnissen  der  Reichsbeamten  und  der  reichsländischen  Beamten
  vermieden  werden.  Von  der  Ermächtigung  des  Gesetzes  v.7.  Juli  1887  wurde
noch  in  der  V.  v.  19.  Oktober  1907  (RGBl.  S.  113)  Gebrauch  gemacht.  Die  Inkraftsetzung
  von  reichsgesetzlichen  Vorschriften  „als  landesrechtliche“  war  nur  möglich,
weil  Els.-Lothr.  Reichsland  ist;  für  keinen  Bundesstaat  könnte  das  Reich  eine  solche
Bestimmung  erlassen.