Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ebenen geldwerthen, auf bestimmte Namen oder auf den Inha- 
bir lautenden Papieren, sowie von Wechseln auf Plätze des Aus- 
landes, desgleichen von ungemünztem oder gemünztem Gold und 
Silber. 
Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in 
der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Ge- 
schäfts-Instruktion für die Direktion. 
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die 
Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaß- 
gebend. 
Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer 
Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend unter 2b. bezeichneten Art, sowie edle Metalle 
oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der An- 
kauf von inländischen Staats-, Kommunal-, oder anderen unter Autori- 
tät des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lamenden, geldwerthen Papieren nur bis zu dem, durch 
die Geschäfts-Inslruktion festgesetzten Betrage stattfinden und der Bestand 
von dergleichen Effekten ein Driktel des eingezahlten Stammkapitals nie- 
mals überschreiten; 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effek- 
ten, die in der Provinz Westphalen zahlbar sind, zu besorgen, unver- 
zinsbare Kapitalien, ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbeschei- 
nigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, an- 
zunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten und 
angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten; 
5) Noten nach näherer Vorschrift der &. 16 — 19. auszugeben und ein- 
zuziehen. 
Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschäfte, sind der Bank nicht 
gestattet, besonders darf sie keine Kapicalien auf Hypotheken unterbringen. 
Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz Westphalen 
zu beschränken. 
g. 15. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Wer- 
then, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen 
eisen in 30. September 1821., Gesetz-Sammlung Nr. 673., beslimmt 
worden sind. 
K. 16.
	        
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