Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. 
Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, 
so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
g. 26. 
Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorlaͤufig fuͤr die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe unter Zuziehung 
eines Notars oder Richters wieder besetzt und in der §. 22. vorgeschriebenen 
Weise beurkundet. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversamm- 
lung, unter Beachtung der im F. 22. vorgesehenen Förmlichkeiten. 
gdie Ergaͤnzungswahlen werden durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt 
gemacht. 
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an 
welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. 
Bis zu der im §. 23. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt 
der Verwaltungsrath sich selbst. 
K. 27. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten, welcher 
diese auch erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm 
darauf antragen, in der Regel mindesiens monatlich einmal, um von dem Gange 
der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen-= 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. — Im Falle der Stimmengleich- 
heit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit des 
Bizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden älte- 
sten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens sieben Mitgliedern erforderlich. 
K. 28. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be- 
schlutznahme der Generalversammlung vorbehalten sind. 
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs= 
rathes gehöre: 
a) die
	        
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