Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu  dieser  befähigten  gesetzlichen  Vertreter  versehen  sein  oder  überhaupt  für  ihre  Angelegenbeiten
  einen  zu  jener  Befähigten  aufgestellt  haben.

Der  Anwalt  reicht  die  Schriftsätze  im  Namen  der  Partei,  von  ihm  unterzeichnet,  ein
und  vertritt  jene  in  den  mündlichen  Verhandlungen;  jedoch  kann  die  Partei  oder  der  gesetzliche
  Vertreter  oder  ein  Beistand  derselben  (zu  vergl.  Art.  52)  neben  ihrem  Anwalte  erscheinen
  und  selbst  das  Wort  ergreifen.

Abgesehen  von  dem  Ausnahmefalle  des  Absatzes  1  finden  Schriftsätze,  welche  nicht  von
einem  durch  überreichte  schriftliche  Vollmacht  legitimirten  Rechtsanwalte  unterzeichnet  sind,
keine  rechtliche  Beachtung,  und  werden  Parteien,  welche  ohne  Begleitung  eines  Rechtsanwaltg
vor  Gericht  sich  einfinden,  als  nicht  erschienen  behandelt.  Bei  dem  Beweisverfahren,  soweit
solches  nicht  in  der  Sitzung  des  erkennenden  Gerichts  vor  sich  geht,  fällt  jedoch  die  Nothwendigkeit
  der  Vertretung  der  Parteien  durch  Anwälte  hinweg.

Armenanwälte  bestellt  der  Vorstand  der  Obertribunalprokuratoren  nach  beftimmter
Reihenfolge  aus  der  Zahl  der  in  Stuttgart  wohnenden  öffentlichen  Anwälte.

Art.  101.

Die  Beschwerdeschrift  muß  enthalten:

1)  die  Nachweisung  der  Wahrung  der  Nothfristen  und  der  Statthaftigkeit  der  Berufung
binsichtlich  ihres  Gegenstandes;

2)  die  Bezeichnung  der  Beschwerdepunkte;

3)  die  Angabe  der  etwaigen  neuen  Thatsachen,  verbunden  mit  der  Anzeige  der  neuen
Beweismittel,  durch  welche  die  früher  vorgebrachten  oder  die  aufgestellten  neuen
Tbatsachen  dargethan  werden  sollen;

4)  den  Antrag  auf  Abänderung  oder  Auphebung  des  angefochtenen  Urtheils,  wie  solche
nach  dem  Begehren  der  Partei  erfolgen  soll.

Art.  102.

Das  Gericht  kann,  falls  nach  seiner  Ansicht  die  Berufung  wegen  Versäumung  einer
Nothfrist  oder  wegen  Mangels  der  Berufungssumme  abzuweisen  ist,  seine  Entscheidung  auf
Vortrag  des  Referenten  in  berathender  Sitzung,  ohne  vorgängige  in  seiner  Gegenwart
erfolgte  mündliche  Parteiverhandlung,  treffen;  jevoch  muß  der  apellantischen  Partei,  bevor
sie  wegen  eines  solchen  von  ihr  noch  nicht  erörterten  Mangels  abgewiesen  wird,  Gelegenbeit
  gegeben  werden,  sich  im  schriftlichen  Wege  über  diesen  Mangel  zu  äußern.