Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen 
ann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. 
g. 29. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Praͤsiden- 
ten, oder von dem Vizepraͤsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes unterschrieben. 
g. 30. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze fuͤr die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, fuͤr seine Muͤhe- 
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinne. 
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine 
Mitglleder fest. 
Die Ermaͤßigung oder Erhoͤhung dieser Remuneration bleibt dem Be- 
schlusse der Generalversammlung vorbehalten. 
Titel VI. 
Von der Direktion. 
g. 31. 
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach 
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechseln- 
den Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. 
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters 
CG. 36.), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder 
Bestallung. 
Die Namen derselben, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath bilden- 
den Personen und des Rendanten, sind bei Konstituirung der Bank und dem- 
nächst bei jedem, in den Personen eintretenden Wechsel, in den durch den F. 13. 
bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. 
Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes, welche als Oirektoren gehandelt haben, dazu 
von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien. 
g. 32. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaff nach Außen, bringt die Bankge- 
schäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, har 
jedoch
	        
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