— 206 —
rektors uͤbernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied
des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell-
schaft provisorisch dessen Dienst.
K. 37.
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft
binterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder
verdußert noch übertragen werden.
S. 38.
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die §. 28.
unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts-
jahres eine, nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissen-
hafter Würdigung des Werthes aller Aktiva.
Allmonatlich hat sie eine, von dem Verwaltungsrathe vorher zu geneh-
migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in gepräg-
tem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forde-
rungen aus Darlehn und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalver=
sammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe
genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar
des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den F. 13. gedachten Zeitungen zu
veröffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, ansiatt der monatlichen in Zukunft
auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Bar-
fren u. s. w. anzuordnen.
F. 39.
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Präsi-
denten des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung
aufzufordern.
Titel VII.
Von den Generalversammlungen.
S. 40.
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Dort-
mund zusammen.
Außer-