Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 47. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
S. 48. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, 
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, 
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sammtlichen Noten einzulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor 
dem Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte 
sämmtliche Noten eingelöst werden. 
G. 49. 
In allen Fallen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der 
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer 
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund- 
sätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschafte verfahren werden soll. 
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des §. 29. des 
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1843. S. 346.) zur Anwendung. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates 
zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell 
aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau 
bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelösten und prakludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthäátigen Zwecken ver- 
wendet. 
g. 50. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschafte ist eine Generalversammlung von 
dem Verwaltungsrathe nach den in gegenwärtigem Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. 
Die
	        
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