thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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licher  Wege,  sowie  zur  Umwandlung  von  Privatwegen  in  öffentliche  Wege,  vorausgesetzt,
  daß  das  dafür  in  Anspruch  genommene  Grundeigenthum  auß#erbalb
der  Städte  und  Dörfer  belegen  und  nicht  mit  Gebäuden  besetzt  ist.  In  diesem
Falle  wird  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  von  der  Bezirksregierung  (Landdrostei)
  ausgesprochen.

KC.  4.

Vorübergehende  Beschränkungen  werden  von  der  Bezirksregierung  aneordnet.

6  Dieselben  dürfen  wider  den  Willen  des  Grundeigenthümers  die  Dauer
von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.  Auch  darf  dadurch  die  Beschaffenheit  des
Grundstücks  nicht  wesentlich  oder  dauernd  verändert  werden.  Zur  Ueberschreitung
  dieser  Grenzen  bedarf  es  eines  nach  F.  2.  eingeleiteten  und  durchgeführten
Enteignungsverfahrens.

Gegen  den  Beschluß  der  Bezirksregierung  in  den  Fällen  der  §I#.  3.  und  4.
steht  innerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Zustellung  jedem  Betheiligten  der  Rekurs
an  die  vorgesetzte  Ministerialinstanz  offen.

G.  5.

Handlungen,  welche  zur  Vorbereitung  eines  die  Enteignung  rechtfertigenden
Unternehmens  erforderlich  sind,  muß  auf  Anordnung  der  Bezirksregierung  der
Besitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden  geschehen  lassen.  Es  ist  ibm  jedoch  der
hierdurch  etwa  erwachsende,  nöthigenfalls  im  Rechtswege  festzustellende  Schaden
zu  vergüten.  Zur  Sicherstellung  der  Entschädigung  darf  die  Bezirkeregierung
vor  Beginn  der  Handlungen  vom  Unternehmer  eine  Kaution  bestellen  lassen,
und  deren  Höhe  bestimmen.  Sie  ist  hierzu  verpflichtet,  wenn  ein  Betheiligter
die  Kautionsstellung  verlangt.

Die  Gestattung  der  Vorarbeiten  wird  von  der  Bezirksregierung  im  Regierungs
  =  Amtsblatte  generell  bekannt  gemacht.  Von  jeder  Vorarbeit  hat  der
Unternehmer  unter  Bezeichnung  der  Zeit  und  der  Stelle,  wo  sie  stattfinden  soll,
mindestens  zwei  Tage  zuvor  den  Vorstand  des  betreffenden  Guts-  oder  Gemeindebezirks
  in  Kenntniß  zu  setzen,  welcher  davon  die  betheiligten  Grundbesitzer
speziell  oder  in  ortsüblicher  Weise  generell  benachrichtigt.  Dieser  Vorstand  ist
ermächtigt,  dem  Unternehmer  auf  dessen  Kosten  einen  beeidigten  Taxator  zu  dem
Zwecke  zur  Seite  zu  stellen,  um  vorkommende  Beschädigungen  sogleich  festmstellen
  und  abzuschätzen.  Der  abgeschätzte  Schaden  ist,  vorbehaltlich  dessen
anderweiter  Feststellung  im  Rechtswege,  den  Betheiligten  (Eigenthümer,  Nutznießer,
  Pächter,  Verwalter)  sofort  auszuzahlen,  widrigenfalls  der  Ortsvorstand
gunchen  nitas  des  Betheiligten  die  Fortsetzung  der  Vorarbeiten  zu  hindern  verpflichtet
  ist.

Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hof.  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbestzer  seine  Einwilligung  nicht
ausdrücklich  ertheilt,  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubniß  der
Ortspolizeibehörde,  welche  die  Besitzer  zu  benachrichtigen  und  zur  Offenstellung
der  Räume  zu  veranlassen  hat.  |

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