Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung 
gehtrenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Terwallngsvon- 
lände dieser Bank den Aktionairen gegenüber von allem und jedem ferneren 
Nachweis, sowie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Generalversammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligrer Aklionair erschienen ist, und sich dieser 
Fall in der zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung 
wiederholt hat. 
Zur Decharge der Verwaltungsvorsiände durch die Generalversammlung 
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen= 
mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien erforderlich. 
Titel X. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
K. 51. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei, von den Parteien zu erwählende, in Dortmund wohnende Schiedsrichter 
geschlichtet werden. 
Ist eine Parktei länger als vierzehn Tage mit der Wahl des Schiedsrich- 
ters säumig, so erfolgt die Ernennung desselben durch die andere Partei. 
Kbnnen sich die Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren An- 
trag der zeitige Dirigent des Kreisgerichts zu Dortmund, oder, wenn dieser 
selbst Aktionair ist, der nächste unbetheiligte Richter nach ihm einen Obmann, 
welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justiz= 
beamten zu wählen isl. 
Gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter und des Obmanns ist nur 
das im §F. 172. Th. I. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichtsordnung zugelassene 
Rechtsmitel zulässig. 
S. 52. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abände- 
rung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer 
Aktien, oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur 
mittelst einer, drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien 
reprdsentirenden Majoritct. 
Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Koniglichen Besldtigung. 
(Nr. 4647.) 28“ Titel
	        
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