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Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung
gehtrenden Aktionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Terwallngsvon-
lände dieser Bank den Aktionairen gegenüber von allem und jedem ferneren
Nachweis, sowie von jedem Anspruch wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Generalversammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligrer Aklionair erschienen ist, und sich dieser
Fall in der zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorsiände durch die Generalversammlung
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen=
mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien erforderlich.
Titel X.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
K. 51.
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch
zwei, von den Parteien zu erwählende, in Dortmund wohnende Schiedsrichter
geschlichtet werden.
Ist eine Parktei länger als vierzehn Tage mit der Wahl des Schiedsrich-
ters säumig, so erfolgt die Ernennung desselben durch die andere Partei.
Kbnnen sich die Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren An-
trag der zeitige Dirigent des Kreisgerichts zu Dortmund, oder, wenn dieser
selbst Aktionair ist, der nächste unbetheiligte Richter nach ihm einen Obmann,
welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justiz=
beamten zu wählen isl.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter und des Obmanns ist nur
das im §F. 172. Th. I. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichtsordnung zugelassene
Rechtsmitel zulässig.
S. 52.
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abände-
rung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer
Aktien, oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur
mittelst einer, drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien
reprdsentirenden Majoritct.
Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Koniglichen Besldtigung.
(Nr. 4647.) 28“ Titel