Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staates. 
F. 53. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion des Ver- 
waltungsrathes und der Generalversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, 
sowie von allen Bächern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu 
nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. 
Er hat sorgfaltig darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statuten 
in allen Punkten zur Ausführung gelangen. 
Im Falle die Staatsregierung es nothwendig befinden sollte, dem bei 
der Bank zu bestellenden Staakskommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende 
Remuneration zu bewilligen, ist die letztere der Staatskasse aus den Einnahmen 
der Bank zu ersetzen. 
Titel XII. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 51. 
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnet, nach den darin ent- 
haltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte 
Konzession erloschen.
	        
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