Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der 
Generalversammlung vorbehalten sind; namentlich bestimmt er über die Anle- 
gung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder 
in Anspruch zu nehmenden Kredite, soweit sie die Summe von dreitausend Tha- 
lern für jeden einzelnen Fall überschreiten, bis zu welchem Betrage auch der 
Direktion diese Befugniß zusteht. Ueber die Kontrahirung eigentlicher Dar- 
lehne bleibt dagegen die Beschlußfassung der unter Bekanntmachung dieses 
Zwecks einzuberufenden Generalversammlung vorbehalten. 
Der Verwaltungsrath entscheidet über die Erwerbung und Verdußerung 
von Immobilien, über Neubauten, sowie über Plan und Umfang neuer Ein- 
richtungen, insofern dadurch die Summe von vierzigtausend Thalern nicht über- 
schritten wird. Zur Ueberschreitung dieses Maximums ist der Beschluß der 
unter Bekanntmachung dieses Zwecks einzuberufenden Gencralversammlung er- 
forderlich. Der Verwaltungsrath entscheidet ferner über bauliche Reparaturen 
und über den Ankauf von über den Bedarf des laufenden Betriebes hinaus 
anzuschaffendem Material. Er hat von den durch die Direktion innerhalb der 
ihr durch die Instruktion zu ertheilenden Befugniß abgeschlossenen Vertraͤgen 
Einsicht zu nehmen und dieselben, falls dadurch die Instruktion uͤberschritten 
sein sollte, nach Befinden nachtraͤglich zu bestaͤtigen; er pruͤft die jaͤhrlichen 
Rechnungsabschluͤsse und giebt der Direktion Decharge, nachdem er selbst von 
der Generalversammlung dechargirt ist. 
Der Verwaltungsrath ernennt und entlaßt die Direktoren und bestimmt 
ihre Amtsdauer, die Gehälter event. Kautionen durch zu schließende Verträge; 
ebenso ernennt und entläßt er den Buchhalter und den Kassirer der Gesellschaft 
nach eigenem Ermessen und bestimmt deren Gehälter resp. Kautionen. 
Der Verwaltungsrath hat auch besonders darüber zu wachen, daß das 
Interesse der Gesellschaft siets durch genügende Versichetung aller betreffenden 
Gegenstände gegen Feuersgefahr vollsiändig gewahrt werde. 
Für genau bestimmte Funktionen kann der Verwaltungsrath ein einzelnes 
Mitglied oder mehrere gemeinschaftlich aus seiner Mitte als Kommissarien 
ernennen. 
S. 18. 
Der Verwaltungsrath besteht aus acht Mitgliedern und wird zuerst nach 
den Bestimmungen des F. 19. dieses Statuts gebildet, sodann aber von der 
Generalversammlung durch Wahl gemäß F. 34. ernannt, resp. ergänzt. 
Die Wahlhandlung erfolgt zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle, 
und ein auf Grund der Wahlverhandlung auszustellendes gerichtliches oder 
notarielles Aktest bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes. Die Funktion 
der Miglieder desselben dauert vier Jahre; jährlich, soweit für den ersten Turnus 
im KF. 19. nicht anders bestimmt ist, scheiden zwei Mitglieder aus dem Verwal- 
tungsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens regelt sich nach dem Oienst- 
alter. Die Generalversammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstim- 
mung. Darüber, welche Mitglieder in den Jahren auszuscheiden haben, so 
lange der Turnus noch nicht feststeht, wird durch das Loos bestimmt. Die 
(Nr. 4618.) Aus-
	        
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