Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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diesem  Zweck  erlaͤßt,  spaͤtestens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  bei  dem  von
demselben  ernannten  Kommissarius  zu  praͤsentiren.  Auf  Grund  dieser  Praͤsentation
  und  nachdem  die  Aktien  resp.  Zeugnisse  mit  einem  desfallsigen  Vermerk
versehen  sind,  werden  die  betreffenden  Stimmkarten,  welche  zugleich  als  Legitimation
  beim  Eintritt  in  die  Versammlung  dienen,  ausgehändigt.  Jedem  Präsentanten
  einer  Anzahl  von  Aktien  wird  nur  Eine  Stimmkarte  über  die  jener
Anzahl  entsprechende  Stimmenzahl  ausgefertigt.  Bei  wiederholter  Prásentation
  von  Aktien  zu  gleichem  Behuf  durch  ein  und  dieselbe  Person  ist  die  früher
erlheilte  Stimmkarte  zurückzugeben,  um  bei  Ausfertigung  der  neuen  Karte  wegen
der  Stimmzahl  mit  berücksichtigt  zu  werden.  Dasselbe  Verfahren  sindet  auch
bei  den  außerordentlichen  Generalversammlungen  statt.

E.  28.

Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen  durch
die  im  F.  11.  erwähnten  Zeitungen  sowohl  die  ordentlichen  als  die  außerordentlichen
  Versammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich  erachtet,  oder  wenn
wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche  zusammen  Inhaber  von  mindestens  Eintausend
Aktien  sind,  schriftlich  darauf  antragen.

Die  Bekanntmachung  muß  mindestens  vier  Wochen  vor  der  Versammlung
geschehen.  Der  Zweck  der  außerordentlichen  Versammlungen  muß  in  der  Einberufung
  angegeben  werden.

In  dringenden  Fällen  können  außerordentliche  Generalversammlungen
von  dem  Verwaltungsrathe  auch  nach  nur  vierzehn  Tagen  vorhergegangener
Bekanntmachung  einberufen  werden.  Auch  die  außerordentlichen  Generalversammlungen
  werden  am  Sitze  der  Gesellschaft  abgehalten.

S.  29.

Die  innerhalb  des  Statuts  gefaßten  Beschlüsse  der  Generalversammlung
sind  büend  für  die  nicht  erscheinenden  Aktionaire,  sowie  für  den  Verwaltungsrath.


S.  30.

In  der  Generalversammlung  haben  mit  Ausschluß  der  im  g.  40.  vorgesehenen
  Falle  die  Inhaber  von  fünf  Aktien  Eine  Stimme,  zehn  Aktien  zwei
Stimmen,  funfzehn  Aktien  drei  Stimmen,  und  für  jede  weiteren  fünf  Aktien
Eine  Stimme  mehr,  so  daß  der  Inhaber  von  funfzig  Aktien  zehn  Stimmen
hat.  Kein  Aktionair  darf,  auch  mit  Hinzurechnung  der  Aktien  seiner  Machtgeber,
  ein  Stimmrecht  von  mehr  als  zwanzig  Stimmen  ausöüben.

S.  31.

.Ein  jeder  Aktionair  kann  sich  durch  einen  aus  der  Jahl  der  übrigen
Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.  Moralische  Personen
können