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diesem Zweck erlaͤßt, spaͤtestens drei Tage vor der Versammlung bei dem von
demselben ernannten Kommissarius zu praͤsentiren. Auf Grund dieser Praͤsentation
und nachdem die Aktien resp. Zeugnisse mit einem desfallsigen Vermerk
versehen sind, werden die betreffenden Stimmkarten, welche zugleich als Legitimation
beim Eintritt in die Versammlung dienen, ausgehändigt. Jedem Präsentanten
einer Anzahl von Aktien wird nur Eine Stimmkarte über die jener
Anzahl entsprechende Stimmenzahl ausgefertigt. Bei wiederholter Prásentation
von Aktien zu gleichem Behuf durch ein und dieselbe Person ist die früher
erlheilte Stimmkarte zurückzugeben, um bei Ausfertigung der neuen Karte wegen
der Stimmzahl mit berücksichtigt zu werden. Dasselbe Verfahren sindet auch
bei den außerordentlichen Generalversammlungen statt.
E. 28.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch
die im F. 11. erwähnten Zeitungen sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen
Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn
wenigstens zehn Aktionaire, welche zusammen Inhaber von mindestens Eintausend
Aktien sind, schriftlich darauf antragen.
Die Bekanntmachung muß mindestens vier Wochen vor der Versammlung
geschehen. Der Zweck der außerordentlichen Versammlungen muß in der Einberufung
angegeben werden.
In dringenden Fällen können außerordentliche Generalversammlungen
von dem Verwaltungsrathe auch nach nur vierzehn Tagen vorhergegangener
Bekanntmachung einberufen werden. Auch die außerordentlichen Generalversammlungen
werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten.
S. 29.
Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung
sind büend für die nicht erscheinenden Aktionaire, sowie für den Verwaltungsrath.
S. 30.
In der Generalversammlung haben mit Ausschluß der im g. 40. vorgesehenen
Falle die Inhaber von fünf Aktien Eine Stimme, zehn Aktien zwei
Stimmen, funfzehn Aktien drei Stimmen, und für jede weiteren fünf Aktien
Eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von funfzig Aktien zehn Stimmen
hat. Kein Aktionair darf, auch mit Hinzurechnung der Aktien seiner Machtgeber,
ein Stimmrecht von mehr als zwanzig Stimmen ausöüben.
S. 31.
.Ein jeder Aktionair kann sich durch einen aus der Jahl der übrigen
Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten lassen. Moralische Personen
können