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und für jede weitere fünf Aktien Eine Stimme, so daß der Eigenthümer von
Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat.
Mehr als zwanzig Stimmen kann kein Aktionair, auch nicht in erhal-
tenem Auftrage und Vollmacht, in sich vereinigen.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte
Mrionaire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch iPre
aͤnner, und der Minderjährigen, sowie aller Bevormundeten überhaupt durch
ihre Vormünder resp. Kuratoren gestattet.
Der Vertreter hat die desfallsige schriftliche Vollmacht resp. vormund-
schaftliche Bestallung vor Eröffnung der Verhandlungen bei dem Verwaltungs-
rathe niederzulegen.
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich.
S. 41.
Die Generalversammlung, regelmäßig konflicuirt, stellt die Gesammtheit
der Akrionaire dar.
Der zeitige Vorsitzende des Verwalrungsrathes führt auch den Vorsitz
in der Generalversammlung unter Zuziehung des Syndikus oder seines Stell-
vertreters. Das Protokoll führt ein Notar oder ein Gerichtsdeputirter. Die
Stimmzähler, die weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft sein
dürfen, werden vom Vorsitzenden ernannt. — Der Vorsttzende ordnet und leitet
das formelle Verfahren für die Abstimmungen.
In den ordentlichen Generalversammlungen werden die Geschäfte i
nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Vorlegung der Bilanz und des Bücherschlusses, des Berichts des Ver-
waltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über
die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) Berathung und Beschlußnahme über die Antraäge des Verwalktungsrathes,
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire, sofern sie vor der Berufung
der Generalversammlung beim Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht
werden;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und
rechtfindend dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
g. 42.
Die anßerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
§. 43.
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenig-
(Nr. 4654.) e