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Titel XII.
Transitorische Bestimmungen.
g. 53.
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage
der landesherrlichen Beslätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechner,
nach den darin (F. 6.) enthaltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so kann von
den Staatsbehörden die zur Errichtung der Bank ertheilte Konzession wider-
rufen und erloschen erklärt werden.
K. 54.
Da es nothwendig gewesen ist, daß die in §. 22. genannten zehn Herren
als provisorischer Verwaltungsrarh schon vor Wollziehung dieses Statuts für
die Gesellschaft fungirten, namentlich Behufs Beschaffung des Banklokals, Vor-
bereitung des künftigen Betriebes der Bankgeschäfte und Engagirung eines
vollziehenden Direktors, wie sonstiger Beamte der Bank, die Mltiengesellschaft
vertraten, so werden hiermit deren gedachte Handlungen genehmigt.
S. 55.
Endlich wird hierdurch:
1) dem Rechtsanwalt Carl Roepell,
2) dem Kommerz= und Admiralitatsrath Carl Robert von Frantzius,
3) dem Konsul Gustav Friedrich Focking,
alle in Danzig wohnhaft, und zwar allen dreien zusammen, Auftrag und Vollmacht
ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen und
herbeizuführen, sowie diejenigen Abänderungen und Zusätze dieses Statuts Namens
aller Aktionaire zu bestimmen, anzunehmen und zu machen, welche die König-
liche Staaksregierung bis zur Ertheilung der Bestätigung und zum Zwecke ihrer
Herbeiführung noch vorschreiben und empfehlen wird.
Diese Abänderungen resp. Ergänzungen dieses Statuts sollen für sämmt-
liche Kontrahenten und für alle Nachfolger derselben ebenso rechtsverbindlich
sein, als wenn sie wörtlich in dem obigen Statute schon aufgenommen wären.