Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

K. 32. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die 
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befug- 
nisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden. 
K. 33. 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, ist die unter der Firma der 
Bank C.. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der F. 30. ge- 
dachten Direktoren und des Rendanten CF. 27.) erforderlich. In allen übrigen 
Fällen sind Erklrungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion mindestens 
von zwei Direklionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. 
Nur die nach der vorslehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflichten die 
Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde, 
als gegen jeden Privaten. 
Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern der 
Direktion abgeleister. 
g. 34. 
Die Direktion ernennt und enrsetzt alle Beamten der Gesellschaft, deren 
Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungstathe vorbehalten ist. Sie 
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspen- 
diren, und hat uͤber die Entlassung derselben die Entscheidung des Vermaltungs- 
rathes herbeizufuͤhren. 
g. 35. 
Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfaͤllen des vollziehenden Di- 
rektors uͤbernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied 
des Verwaltungsrathes, oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- 
schaft provisorisch dessen Dienst. 
g. 36. 
Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft 
binterlege und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder 
verdußert noch übertragen werden. 
K. 37. 
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die F. 27. 
sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jabres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissen- 
hafter Würdigung des Werthes aller Aktiva. 
(Nr. 4655) 36“ Allmo-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.