Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel IX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
S. 47. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, 
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, 
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten einzulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem 
Ablaufe der Konzesston beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmt- 
liche Noten eingelöst werden. 4 
. 48. 
In allen Fällen, in denen die Aufloͤsung der Bank nach Vorschrift der 
Gesetze erfolgt, ist eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer 
Frist von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund- 
sätze festzustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäfte verfahren werden soll. 
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des §F. 29. des Ge- 
setzes über die Aktiengesellschaften oom 9. November 1843. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1843. S. 346.) zur Anwendung. Oie eingelösten Noten sind un- 
ter Aufsicht des Kommissarius des Staats zu vernichten, und die Vernichtung 
ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokuments, in welchem 
die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelssten und präkludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthätigen Zwecken ver- 
wendet. 
S. 49. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von 
deim Verwaltungsrathe nach den in gegenwärtigem Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Eteilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge be- 
freit sämmtliche Verwaltungsvorsiände dieser Bank den Aktionairen gegenüber 
von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruch wegen der 
erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Abktionair erschienen ist, und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung 
wiederholt hat. 
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung 
im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmen- 
mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien erforderlich. 
Titel X. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts. 
g. 50. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
(Fr. 4655.) ' zwei,
	        
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