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Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts-
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
rechtlich begründet hat.
Artikel 13.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech-
ten Hand erzeugk, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Murter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes derglei-
chen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche
sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Ge-
richten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Ge-
richtsstande des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnorr des Pachters im Staate
begründen.
Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer slehende
Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen,
Hand= und Fabrikarbeirer, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser
Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand
haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die dovon abhangen-
den Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und
ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
Artikel 17.
Gerichtsstand Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor
der Erben. dessen Gerichtssiande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder hheil-
weise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht ge-
theilt ist.
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