Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  18.

Wegen  einer  von  einem  Preußischen  Unterthan  innerhalb  des  Gebietes
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Lippe  verübten  Ehrverletzung  haben  die  berian
Fürstlichen  Gerichte  nur  dann  das  Untersuchungsverfahren  einzuleiten,  wenn  achen.
die  Falle  der  §#.  152—150.,  187.  oder  189.  des  Preußischen  Strafgesetzbuches
  vorliegen,  und  die  mit  der  öffentlichen  Klage  beauftragte  Behörde
G.  XVI.  des  Einführungsgesetzes  zum  Preußischen  Strafgesetzbuche  vom
14.  April  1851.)  die  Sache  von  der  entsprechenden  Bedeutung  erachtet.  Wegen
  aller  übrigen  hierunter  nicht  mirbegriffenen  einfachen  Injurien  (F.343.  des
Preußischen  Srrafgesetzbuches)  ist  die  Sache  an  den  Preußischen  Ciwvilrichter
zu  verweisen,  sofern  nicht  ausnahmsweise  der  Beleidiger  auch  in  dem  Fürsllichen
Gebiete  einen  Wohnsitz  hat,  und  dadurch  das  dort  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren
  begründet  wird.

Umgekehrt  sollen  auch  die  Preußischen  Gerichte  wegen  der  von  einem
Fürstlichen  Unterthan  in  Preußen  verübten  Ehrverletzungen  nach  denselben  Grundsätzen
  verfahren,  und  demgemäß  die  Untersuchung  nur  dann,  wenn  hiernach
das  Untersuchungsverfahren  an  sich  begründet  ist,  einleiten,  in  allen  anderen
Fällen  aber  den  Kläger  an  die  Fürsllichen  Gerichte  verweisen.

Artikel  19.

Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  ·
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  tl  genhenene
Jemand  nach  Artikel  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genom-  richt.
menen  Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persoͤnlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet
fuͤr  die  Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichtes  die  Praͤvention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  sindet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidarionsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechtshängig  ist.

Artikel  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs,  resp.  erbschaftliche
Liquidationsprozeß  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche
  Vermögen  des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts
  von  demjenigen  Gerichte,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sichergestellt,
  inventirt,  und  enkweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Verfilberung
zur  Konkursmasse  ausgeantwortet  werden  muß.

G  4664.  Hierbei