Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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halte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen 
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das 
Noͤthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene spaͤter in dem andern 
Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar über- 
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beider- 
seitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
1 Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den 
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie sieht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich 
des im Gebiete des andern Staates belegenen Immobiliarvermögens eingelei- 
tete Vormundschaft ihre Emdschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach 
den Gestten dieses Staares noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt 
sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 34. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden Auslieferung 
Artikel Ausnahmen besitmmen, von dem Staate, welchem sie angehören, nicht der Verbrecher 
ausgeliefert, sondern können nur in dem letzteren wegen der in dem andern 
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch 
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter- 
suchung gezogen und belstraft werden. Daher findet auch ein Koncumazial- 
Veffahren des andern Staates gegen sie nicht statt. 
Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewendet 
es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 10. und 31. Juli 
1822. abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich Voustreckung 
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat ennro 
und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn « 
der Angeschuldigte gegen juͤratorische Kaution oder Handgeloͤbniß entlassen wor- 
den ist, und sich in seinen Heimathösiaat zurückbegeben hat, von dem ordent- 
lichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vor- 
gängiger Requisition und Miheilung des Urtheils, sowohl an der Person als 
an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, 
(Nr. 4651.) 39° vor-
	        
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