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Artikel 38.
Unterkhanen des einen Scaates, welche wegen Verbrechen, Vergehen uuslieserung
oder Uebertrekungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich ge- ber Geftöchte-
flüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein,
werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Artikel 39.
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige uuslleferung
Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen der Ausländer.
sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu.
haben beschuldigt sind, demsegen Staate, in welchem die strafbare Handlung
verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausge-
liefer. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Aus-
lieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates,
welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt
und deren Erklarung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Be-
strafung reklamiren wolle. "
Artikel 40.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung Verbindlichteit
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern ur ut
Staate angeborene Auslieferung anzunehmen. rung. 6
Artikel 41.
In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Stellung ber
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des Zeugen-
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des
Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung
der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.
Artikel 4.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht venweigert
werden soll, so bat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder
vorgdngige reversales de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern
—ö sie