Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Sollte  dieselbe  ihren  Wohnsitz  in  einem  dritten  Staate  haben  und  die
Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein,  so  wird  es
angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  in  Kriminalfällen
  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosien  zu  entrichten,  jedoch
in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser
Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Artikel  47.

Sämmtliche  vorstehende  Beslimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  den
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Rücksichtlich  dessen  hat  es  bei
der  Verordnung  vom  2.  Mai  1823.  sein  Bewenden.

Artikel  48.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Untergerichte,  resp.  Gerichte  ersler
Instanz,  sind  zunächst  bei  dem  vorgesetzten  Obergerichte  resp.  Appellationsgerichte
  anzubringen  und  erst  alsdann,  wenn  sie  hier  keine  Abhülfe  finden,
auf  diplomatischem  Wege  Behufs  der  Entscheidung  der  Centralbehörde  geltend
  zu  machen.

Gleichergestalt  sind  Beschwerden  über  die  Staatsanwaltschaft  zunächst
bei  dem  betreffenden  Ober-Staatsanwalte  anzubringen.

Artikel  49.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  zunächst  auf  zwölf  Jahre,
vom  1.  Juni  d.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  Juni  1869.  an  siehr
jedem  Theile  die  Kundigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf  des  nächsten
  Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  der
Vertrag  erlischt.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Heschehen  Berlin,  den  18.  März  1857.

Friedrich  Hellwig.  Alerander  von  Oheimb.
(L.  S.)  (L.  S.)

Worebender  Vertrag  wird,  nachdem  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bereits  stattgefunden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  14.  April  1857.
Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4664—4665.)  (Fr.  4665.)