durch den Unterkaͤufer bei Zustellung des
Ladscheins jedesmal in Kenntniß zu seßhen.
S. 11.
Fortsetzung.
Wenn Weinhändler, welche Weinmost
im Herbst erkauft haben, diesen gleichwohl
vor Martini desselben Jahrs, jedoch
nicht nach der Trübeich, wieder verkaufen,
so haben sie die Accise-Befreiung
nicht zu genießen, vielmehr tritt bei einem
solchen Wiederverkauf die gewöhnliche Accise
mit 2 kr. vom Gulden ein.
5
Fortsetzung.
Die Unterkäufer haben bei vorkommenden
Wein-Verkäufen vom Käufer an Unterkaufs-Gebühr
6 br. pr. Eimer, und
aus der Accisekasse für den Quartal-Auszug
des Unterkaufsbuchs 3 kr. vom Blatt
zu beziehen.
17.
§. 15.
5.7 Schlachtvieh und Fleisch. (§. 6.)
Die Thorwarte in Städten haben, wofern
keine Schlachtoieh-Accise-Akkorde
mit den Mebgern im Orte bestehen, über
alles eingebrachte Vieh eine genaue Aufsicht
zu tragen, den Meßgern die Vieh-Urkunden
zu vergleichen, und diese alle
Abende an das Acciseamt zu übergeben,
duch dabei die Anstände zu bemerken, die
sie bei dem einen oder andern wahrgenommen
haben. Hiefür erhalten die Thorwarte
eine angemessene Belohnung aus der
Accisekasse. «
H."14.
Da die Schlachtvieh-Accise nach mehreren
Anzeigen bisher sehr mangelhaft besorgt
worden zu seyn scheint und dieser Artikel
einen Haupt-Gegenstand des Accise=Gefälls
ausmacht, so ist demselben alle
Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere
aber werden die Orts-Vorstände angewiesen,
über das an inländische Meßger
verbaufte Vieh und die darüber ausgestellte
Vieh-Urkunden fortlaufende genaue Register
zu führen, und solche am Ende eines
jeden Quartals an die Cameralämter einzusenden,
welch’ letztere solche alsdann dem
Accise-Revisorat, gelegenheitlich der Rechnungs-Einsendung,
vorzulegen haben, um
sie mit den verschiedenen Accise-Rechnungen
vergleichen zu können.
S. 15.
Fortsetzung.
Zum Behuf des Schlacht-Accise-Einzugs
muß in den den Mehgern zu ertheilenden
Vieh-Urkunden, worin Kälber,
Rinder und Stiere vorkommen, jedesmal
das Alter derselben beigeseht werden, es
muß ferner nicht nur der Geschlechts= sondern
auch der Taufname des Mehgers
eingetragen seyn und es darf das, von