Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

durch  den  Unterkaͤufer  bei  Zustellung  des
Ladscheins  jedesmal  in  Kenntniß  zu  seßhen.
S.  11.
Fortsetzung.

Wenn  Weinhändler,  welche  Weinmost
im  Herbst  erkauft  haben,  diesen  gleichwohl
vor  Martini  desselben  Jahrs,  jedoch
nicht  nach  der  Trübeich,  wieder  verkaufen,
  so  haben  sie  die  Accise-Befreiung
nicht  zu  genießen,  vielmehr  tritt  bei  einem
solchen  Wiederverkauf  die  gewöhnliche  Accise
  mit  2  kr.  vom  Gulden  ein.

5
Fortsetzung.

Die  Unterkäufer  haben  bei  vorkommenden
  Wein-Verkäufen  vom  Käufer  an  Unterkaufs-Gebühr
  6  br.  pr.  Eimer,  und
aus  der  Accisekasse  für  den  Quartal-Auszug
  des  Unterkaufsbuchs  3  kr.  vom  Blatt
zu  beziehen.

17.

§.  15.
5.7  Schlachtvieh  und  Fleisch.  (§.  6.)

Die  Thorwarte  in  Städten  haben,  wofern
  keine  Schlachtoieh-Accise-Akkorde
mit  den  Mebgern  im  Orte  bestehen,  über
alles  eingebrachte  Vieh  eine  genaue  Aufsicht
  zu  tragen,  den  Meßgern  die  Vieh-Urkunden
  zu  vergleichen,  und  diese  alle
Abende  an  das  Acciseamt  zu  übergeben,
duch  dabei  die  Anstände  zu  bemerken,  die
sie  bei  dem  einen  oder  andern  wahrgenommen

  haben.  Hiefür  erhalten  die  Thorwarte

  eine  angemessene  Belohnung  aus  der

Accisekasse.  «
H."14.

Da  die  Schlachtvieh-Accise  nach  mehreren
  Anzeigen  bisher  sehr  mangelhaft  besorgt
  worden  zu  seyn  scheint  und  dieser  Artikel
  einen  Haupt-Gegenstand  des  Accise=Gefälls
  ausmacht,  so  ist  demselben  alle
Aufmerksamkeit  zu  widmen,  insbesondere
aber  werden  die  Orts-Vorstände  angewiesen,
  über  das  an  inländische  Meßger
verbaufte  Vieh  und  die  darüber  ausgestellte
Vieh-Urkunden  fortlaufende  genaue  Register
  zu  führen,  und  solche  am  Ende  eines
jeden  Quartals  an  die  Cameralämter  einzusenden,
  welch’  letztere  solche  alsdann  dem
Accise-Revisorat,  gelegenheitlich  der  Rechnungs-Einsendung,
  vorzulegen  haben,  um
sie  mit  den  verschiedenen  Accise-Rechnungen
  vergleichen  zu  können.

S.  15.
Fortsetzung.

Zum  Behuf  des  Schlacht-Accise-Einzugs
  muß  in  den  den  Mehgern  zu  ertheilenden
  Vieh-Urkunden,  worin  Kälber,
Rinder  und  Stiere  vorkommen,  jedesmal
das  Alter  derselben  beigeseht  werden,  es
muß  ferner  nicht  nur  der  Geschlechts=  sondern
  auch  der  Taufname  des  Mehgers

eingetragen  seyn  und  es  darf  das,  von