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Artikel 20.
Die Bestimmungen der Artikel 6. und 12. finden ebenmäßig auf die
Vereinsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten
keine Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge
der Cirkulation, Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich
zukommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen
oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei ihren Kassen anzunehmen.
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Gold-
münze innerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den
Staatskassen, des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen
mit Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten
hat, der Einziehung, Umpraägung u. s. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf
diese Goldmünzen ergehenden munzpolizeilichen Bestimmungen finden daselbst
ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden
Staaten Anwendung.
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Artikel 19.) nicht erreichen
und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des
Staates bestehenden offentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit-
Anstalten, Banken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staats-
kassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei
Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werth-
abzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an dem
Normalgewicht von „ bez. u# Pfund fehlende # Tausendtheil des Pfun-
des (50 Milligrammen) unter Zuschlag eines Betrages von ½ Prozent des
Kassenkurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.
Artikel 21.
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-
münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise
erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Artikel 18.)
8 seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungs=
statt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Lei-
#ungen und Kassen oder nur auf einzelne derselben zu ersirecken; eine
solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höch-
stens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten
Monats für die nächste Kassenkursperiode jedesmal von Neuem vorzu-
nehmen. Der Kassenkurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt
werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsenkurse jener
Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird
jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs innerhalb der
etreffenden Periode jederzeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen.
LSohrgand 1857. (Dr. 4666.) 12 b) Die