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b) Die Bestimmung eines Kassenkurses darf fernerhin nur fuͤr die Vereins-
goldmuͤnzen und nicht fuͤr andere Gattungen gemuͤnzten Goldes erfolgen.
c) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassenkurs bestimmt wird, ist
die moͤglichste Verbreitung zu geben. Dieselben muͤssen, auch wenn eine
Aenderung des Kassenkurses fuͤr die betreffende naͤchste Periode nicht
beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letztern erlassen werden und
haben zu enthalten:
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelskurses auf den maaßge-
benden Boͤrsenplaͤtzen waͤhrend der unmittelbar vorangegangenen
sechs Monate;
bh) den hiernach bestimmten Kassenkurs;
c) die Zeitdauer der Geltung desselben;
2d) den Vorbehalt, diesen Kassenkurs nöthigenfalls auch vor Ablauf
der bestimmten Zeit (cc) zu ändern, bez. herabzusetzen;
ee) die Erklärung, daß dieser Kassenkurs nur für die an die Staats-
kassen zu leistenden Zahlungen gilt.
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staakskassen,
sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten,
namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin
nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmäßigen
Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels
in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei für letz-
krea ein im Voraus besitimmtes Werthwwerhälaan in Silbergeld ausge-
rückt wird.
Artikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs-=
kurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist,
daß solches jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der In-
haber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa be-
stehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859. zur Abstellung
u bringen.
Pariergel oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen,
deren Ausgabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität
desselben bestehenden Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der
gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden.
Artikel 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-
Konvention vom 30. Juli 1838. verbunden sind, anerkennen unter sich, daß
von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt, die
Bestimmungen desselben zugleich an die Stelle der in der gedachten Münzkon=
vention vereinbarten Bessmmungen zu treten haben, und daß letztere durch die
für erstern festgesetzte Dauer (Artikel 27.) zugleich mit als verlängert zu be-
trachten ist.
In-