Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  20.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  6.  und  12.  finden  ebenmäßig  auf  die
Vereinsgoldmünze  Anwendung.  Im  Uebrigen  werden  die  vertragenden  Staaten
keine  Verpflichtung  übernehmen,  diejenigen  Vereinsgoldmünzen,  welche  in  Folge
der  Cirkulation,  Abnutzung  u.  s.  w.  eine  Verminderung  des  ihnen  ursprünglich
zukommenden  Metallwerthes  erlitten  haben,  auf  öffentliche  Kosten  einzuziehen
oder  nach  ihrem  ursprünglichen  Metallwerthe  bei  ihren  Kassen  anzunehmen.

Die  Anordnungen,  welche  ein  Staat  hinsichtlich  des  Umlaufs  dieser  Goldmünze
  innerhalb  seines  Gebietes,  insbesondere  hinsichtlich  der  Annahme  bei  den
Staatskassen,  des  Werthabzuges,  welcher  bei  Zahlungen  an  die  Staatskassen
mit  Rücksicht  auf  das  Mindergewicht  und  auf  die  Umprägungskosten  einzutreten
hat,  der  Einziehung,  Umpraägung  u.  s.  w.  trifft,  ebenso  wie  die  in  Bezug  auf
diese  Goldmünzen  ergehenden  munzpolizeilichen  Bestimmungen  finden  daselbst
ohne  Weiteres  auch  auf  die  gleichnamigen  Goldmünzen  der  mitvertragenden
Staaten  Anwendung.

Vereinsgoldmünzen,  welche  das  Passirgewicht  (Artikel  19.)  nicht  erreichen
und  an  Zahlungsstatt  von  den  Staatskassen  und  von  den  unter  Autorität  des
Staates  bestehenden  offentlichen  Anstalten,  namentlich  den  Geld=  und  Kredit-Anstalten,
  Banken  u.  s.  w.  angenommen  worden  sind,  dürfen  von  den  Staatskassen
  und  den  letztgedachten  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden;  bei
Annahme  solcher  Goldstücke  kann  ein  dem  Mindergewicht  entsprechender  Werthabzug
  stattfinden,  welcher  bei  Zahlungen  an  die  Staatskassen  für  jedes  an  dem
Normalgewicht  von  „  bez.  u#  Pfund  fehlende  #  Tausendtheil  des  Pfundes
  (50  Milligrammen)  unter  Zuschlag  eines  Betrages  von  ½  Prozent  des
Kassenkurses  für  die  Kosten  der  Umprägung  zu  bestimmen  ist.

Artikel  21.

Die  vertragenden  Staaten  werden  darüber  wachen,  daß  die  im  Landesmünzfuße
  festzuhaltende  Grundlage  der  reinen  Silberwährung  in  keiner  Weise
erschüttert  oder  beeinträchtigt  werde.  In  dieser  Beziehung  bleibt  es

a)  zwar  jedem  Staate  unbenommen,  die  Vereinsgoldmünzen  (Artikel  18.)
8  seinen  Kassen  nach  einem  im  Voraus  bestimmten  Kurs  an  Zahlungsstatt
  für  Silber  zuzulassen  und  diese  Zulassung  entweder  auf  alle  Lei-#ungen
  und  Kassen  oder  nur  auf  einzelne  derselben  zu  ersirecken;  eine
solche  Vorausbestimmung  hat  jedoch  stets  nur  auf  die  Dauer  von  höchstens
  sechs  Monaten  sich  zu  beschränken  und  ist  bei  Ablauf  des  letzten
Monats  für  die  nächste  Kassenkursperiode  jedesmal  von  Neuem  vorzunehmen.
  Der  Kassenkurs  darf  nicht  über  denjenigen  Werth  bestimmt
werden,  der  sich  aus  dem  Durchschnitte  der  amtlichen  Börsenkurse  jener
Münzsorte  in  den  vorhergegangenen  sechs  Monaten  ergiebt.  Auch  wird
jede  Regierung  sich  das  Recht  vorbehalten,  diesen  Kurs  innerhalb  der

etreffenden  Periode  jederzeit  abzuändern  und  nach  Befinden  zurückzuziehen.

LSohrgand  1857.  (Dr.  4666.)  12  b)  Die