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Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thaler-
fußes, theils zwischen denen des bisherigen 244 Fl.-Fußes über das Münzwesen
getwoffenen besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzkonvention und die
esondere Uebereinkunft wegen der Scheidemünze de dato München den 25.
August 1837., die besondere protokollarische Uebereinkunft de dato Dresden
den 30. Juli 1838., und die Konvention de dato München den 27. März
1845., soweit nicht einzelne Beslimmungen darin durch die Vereinbarung des
9e genwartigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den be-
treffenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft be-
stehend angesehen werden.
Artikel 24.
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche
zur Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrags ergehen
werden, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu
Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen
amtlichen Nachweis über die im Laufe des letztern stattgefundenen Ausmün-
zungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mit-
zutheilen, sowie zu verbffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerthsumme
aller seit Annahme des bestehenden Landesmünzfußes ausgeprägten Münzen jeder
Sorte mit angeben zu lassen.
Artikel 25.
Das mit dem Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853. zu-
gleich abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereihte Münzkartel bleibt der-
estalt ferner aufrecht erhalten, daß es an Stelle des Münzkartels der zum
Peutschen Zoll= und Handelsverein verbundenen Staaten de dato Karlsruhe
den 21. Oktober 1845. auch zwischen den letztern unter sich Geltung haben
soll, und es wird demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage
beigelegt.
Artikel 26.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten oder solche Außerdeutsche
Staaten, welche einem der beiden Jollsysteme sich anschließen, dem gegenwärtigen
Münzoertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich
bereit diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge
zu geben.
Artikel 27.
Die Dauer des Vertrags wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres
1878. festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der
(Nr. 4666.) einen