Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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als Gerichts-Auskultatoren zur völligen Zufriedenheit der betreffenden Gerichte 
beschäftigt gewesen sind, ihrer Milikairpflicht genügt haben und eine genaue 
Kenunig der Französischen und Englischen Sprache besitzen. 
C. 2. 
Das Gesuch um Annahme als Marine-Intendantur-Auskultator ist an 
den Intendanten derjenigen Marinestation zu richten, bei welcher der Bewer- 
ber einzutreten wünscht. 
g. 3. 
Mit dem Annahmegesuche sind folgende Schriftstuͤcke einzureichen: 
1) das beim Abgang von dem Gymnasium empfangene Zeugniß der Reife; 
2) die Zeugnisse der Universitaͤt uͤber die gehoͤrten Kollegia; 
3) die Zeugnisse uͤber das bestandene Examen pro auscultatura und die 
darauf erfolgte Beschaͤftigung bei den Gerichten; 
4) ein vollständiger Lebenslauf; 
5) die Militairpapiere; 
6) die Erklärung, daß er sich während der Dauer der Auskultatur= und 
Referendariaks-Laufbahn aus seinem Vermögen oder durch die Fürsorge 
seiner Eltern oder Verwandten selbst zu unkerhalten im Stande sei. 
S. 4. 
Der Marinestations-Intendant berichtet über die vorläusige Annahme 
des Auskultators an die Admiralität. Wenn die Annahme genehmigt wird, 
so tritt der Auskultator eine sechsmonatliche Probezeit an, während welcher 
sich der Intendant und die Mitglieder der Inkendamtur hauptsächlich Gewiß- 
heit darüber zu verschaffen haben, ob der Kandidat die Qualifikation zum Ma- 
rine-Verwaltungsfache gezeigt hat. Nach Ablauf der Probezeit hat der In- 
tendant über die definitive Annahme des Kandidaten an die Admiralität zu be- 
richten. Sofern diese genehmigt wird, ist von dem Auskultator sofort die Ent- 
lassung aus dem Juslizdiensie herbeizuführen. Hiernächst ist derselbe durch den 
Stations= Imendanten auf den früher geleisteten Diensieid zu verweisen, und 
hat protokollarisch zu erklären, daß er sich bei Uebernahme seines neuen Am- 
tes als Marine-Inkendantur-Auskultator durch den zuvor abgeleisteten Eid für 
alle neuen Dienstverhältnisse eidlich verpflichtet erachte. 
S. 5. 
Für jeden Auskultator ist mit seiner definitiven Annahme ein Personal- 
Dienstaktenstück anzulegen, welches mit seinem Annahmegesuche und den Bei- 
lagen desselben zu eröffnen und durch Beifügung aller späteren, auf seine Dienst- 
und persönlichen Verhältnisse bezüglichen Schriftstücke im Original oder in be- 
glaubigter Abschrift zu vervollständigen ist. Die über den Auskultator in sei- 
nem
	        
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