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geschrieben haben und jede derselben mit der eidesstaktlichen Versicherung ver-
sehen, daß er solche selbst und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe.
F. 16.
Die vollendeten Arbeiten werden dem Intendanten einzeln, je nach dem
Jeitpunkte ihrer Vollendung, eingereicht, und von demselben bei den Mitglie-
dern der Prüfungskommission zur Prüfung und Beurtheilung dergestalt in Um-
lauf gesetzt, daß dasjenige Mitglied, auf dessen Vorschlag die Aufgaben gesiellt
sind, die Bearbeitung derselben zuerst erhält, und daß die Prüfung und Beur-
mbeilung jeder einzelnen Arbeit im Ganzen nicht mehr als sechs Wochen er-
ordert.
g. 17.
Hat der Auskultator nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der
Zufertigung der Aufgaben ab, nicht saͤmmtliche Pruͤfungsarbeiten eingereicht,
so ist derselbe zur Angabe der Gruͤnde aufzufordern. Falls diese Gruͤnde nach
dem einstimmigen Urtheile der Pruͤfungskommission stichhaltig sind, ist dem
Auskultator ein weiterer angemessener Termin bis zu hoͤchstens sechs Monaten
zu gewaͤhren, andernfalls aber sind statt der nicht. abgegebenen Arbeiten neue
zu geben, und ist ein bestimmter Termin zur Ablieferung derselben festzusetzen.
Wird auch dieser letztgedachte Termin nicht innegehalten, so hat der Intendant
die Entlassung des Auskultators bei der Admiralitaͤt zu beantragen.
6. 18.
Die Beurtheilung der Prüfungsarbeiten muß unter Anführung der
Gründe des Urtheils dabin gehen, daß die Arbeit entweder für vorzüglich, gut,
genügend oder ungenügend erachtet werde. Ob, wenn die einzelnen Urtheile
nicht übereinstimmend ausgefallen sind, eine Arbeit im Ganzen für vorzüglich,
für gut, für genügend oder für ungenügend zu erachten ist, entscheidet sich nach
der von zwei Mitgliedern vertretenen, event. nach der in der Mitte slehenden
Ansicht.
K. 19.
Sobald sämmtliche Prüfungsarbeiten beurtheilt worden sind, nehmen die
Mitglieder der Prüfungskommission in einer Sitzung von dem Ausfalle der
Urtheile zur weiteren Beschlußnahme Kenntniß. Wenn hierbei
1) sämmtliche Arbeiten mindestens für genügend erachtet worden sind, so
ist der Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Gleichgeitig wird
zur Abhaltung derselben ein Termin angesetzt. Wenn
2) die Mehrzahl der Prüfungsarbeiten mindestens für genügend erachtet
worden ist, so muß der Kandidat an Stelle der ungenügend ausgefalee-
(Nr. 4669.) nen