Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geschrieben haben und jede derselben mit der eidesstaktlichen Versicherung ver- 
sehen, daß er solche selbst und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe. 
F. 16. 
Die vollendeten Arbeiten werden dem Intendanten einzeln, je nach dem 
Jeitpunkte ihrer Vollendung, eingereicht, und von demselben bei den Mitglie- 
dern der Prüfungskommission zur Prüfung und Beurtheilung dergestalt in Um- 
lauf gesetzt, daß dasjenige Mitglied, auf dessen Vorschlag die Aufgaben gesiellt 
sind, die Bearbeitung derselben zuerst erhält, und daß die Prüfung und Beur- 
mbeilung jeder einzelnen Arbeit im Ganzen nicht mehr als sechs Wochen er- 
ordert. 
g. 17. 
Hat der Auskultator nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der 
Zufertigung der Aufgaben ab, nicht saͤmmtliche Pruͤfungsarbeiten eingereicht, 
so ist derselbe zur Angabe der Gruͤnde aufzufordern. Falls diese Gruͤnde nach 
dem einstimmigen Urtheile der Pruͤfungskommission stichhaltig sind, ist dem 
Auskultator ein weiterer angemessener Termin bis zu hoͤchstens sechs Monaten 
zu gewaͤhren, andernfalls aber sind statt der nicht. abgegebenen Arbeiten neue 
zu geben, und ist ein bestimmter Termin zur Ablieferung derselben festzusetzen. 
Wird auch dieser letztgedachte Termin nicht innegehalten, so hat der Intendant 
die Entlassung des Auskultators bei der Admiralitaͤt zu beantragen. 
6. 18. 
Die Beurtheilung der Prüfungsarbeiten muß unter Anführung der 
Gründe des Urtheils dabin gehen, daß die Arbeit entweder für vorzüglich, gut, 
genügend oder ungenügend erachtet werde. Ob, wenn die einzelnen Urtheile 
nicht übereinstimmend ausgefallen sind, eine Arbeit im Ganzen für vorzüglich, 
für gut, für genügend oder für ungenügend zu erachten ist, entscheidet sich nach 
der von zwei Mitgliedern vertretenen, event. nach der in der Mitte slehenden 
Ansicht. 
K. 19. 
Sobald sämmtliche Prüfungsarbeiten beurtheilt worden sind, nehmen die 
Mitglieder der Prüfungskommission in einer Sitzung von dem Ausfalle der 
Urtheile zur weiteren Beschlußnahme Kenntniß. Wenn hierbei 
1) sämmtliche Arbeiten mindestens für genügend erachtet worden sind, so 
ist der Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Gleichgeitig wird 
zur Abhaltung derselben ein Termin angesetzt. Wenn 
2) die Mehrzahl der Prüfungsarbeiten mindestens für genügend erachtet 
worden ist, so muß der Kandidat an Stelle der ungenügend ausgefalee- 
(Nr. 4669.) nen
	        
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