— 426 —
(Dr. 4682.) Publikationspatent über den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom
12. März 1857. zur Erweiterung der Bestimmungen des Bundsbeschlusses
vom 22. Aprik 1811. zum Schutze der lnländischen Verfasser dramatischer
und mustkalischer Werke gegen unbesugte Aufführung und Darstellung der-
selben. Vom 4. Mai 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung
der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841. zum Schutze
der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbe-
fugte Aufführung und Darskellung derselben (Gesetz-Sammlung für 1841.
S. 385.) in der zehnten Sitzung der Bundesversammlung vom 12. Mätz d. J.
über folgenden Beschluß übereingekommen sind:
Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 18141. zum Schutze
der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gen
unbefugte Auffuͤhrung und Darstellung derselben im Umfange des Bun-
desgebietes vereinbarken Beslimmungen werden wie folgt erweitert:
1) Die oͤffentliche Auffuͤhrung eines dramatischen oder musikalischen Wer-
kes im Ganzen oder mit Abkuͤrzungen darf nur mit Erlaubniß des
Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechrsnachfolger statkfinden, so
lange das Werk nicht durch den Oruck veröffemlicht worden ist. Das
ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor
lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch
zehn Jahre nach seinem Tode zu.
2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musika-
lischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er
sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschlie-
ßende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen,
durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklä-
rung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf
dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Worbehalt bleibr
wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunslen seiner Er-
ben, oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem
ode.
3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher
dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch
nicht durch den Druck veröffentlichten, oder mit der unker Ziffer 2.
erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen
oder