Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Dr. 4682.) Publikationspatent über den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 
12. März 1857. zur Erweiterung der Bestimmungen des Bundsbeschlusses 
vom 22. Aprik 1811. zum Schutze der lnländischen Verfasser dramatischer 
und mustkalischer Werke gegen unbesugte Aufführung und Darstellung der- 
selben. Vom 4. Mai 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Da die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung 
der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841. zum Schutze 
der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbe- 
fugte Aufführung und Darskellung derselben (Gesetz-Sammlung für 1841. 
S. 385.) in der zehnten Sitzung der Bundesversammlung vom 12. Mätz d. J. 
über folgenden Beschluß übereingekommen sind: 
Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 18141. zum Schutze 
der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gen 
unbefugte Auffuͤhrung und Darstellung derselben im Umfange des Bun- 
desgebietes vereinbarken Beslimmungen werden wie folgt erweitert: 
1) Die oͤffentliche Auffuͤhrung eines dramatischen oder musikalischen Wer- 
kes im Ganzen oder mit Abkuͤrzungen darf nur mit Erlaubniß des 
Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechrsnachfolger statkfinden, so 
lange das Werk nicht durch den Oruck veröffemlicht worden ist. Das 
ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor 
lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch 
zehn Jahre nach seinem Tode zu. 
2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musika- 
lischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er 
sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschlie- 
ßende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, 
durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklä- 
rung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf 
dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Worbehalt bleibr 
wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunslen seiner Er- 
ben, oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem 
ode. 
3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher 
dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch 
nicht durch den Druck veröffentlichten, oder mit der unker Ziffer 2. 
erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen 
oder
	        
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