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estellten Entschaͤdigungsbetrages oder dessen Hinterlegung bei der Preußischen
Hank (Art. 25. des Geseges vom 8. März 1810.), zu verordnen.
g. 3.
Das Expropriationserkenntniß wird im Auszuge auf Anstehen der Be-
theiligten durch Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die Zustellung erfolgt an den auszuweisenden Grundbesitzer in dem von
demselben zum Protokoll des Kommissars (C. 1.) gewählten Domizile, oder,
in Ermangelung einer solchen Wahl, an die Person oder in deren Wohnung,
oder auch, falls die Wohnung sich nicht in der Bürgermeisterei befindet, in
welcher die Grundsiücke liegen, an den Bürgermeisser und an den Pchter oder
Inhaber der betreffenden Liegenschaft.
In gleicher Art ist der Nachweis der nach dem Expropriationsurtheil
zu leistenden Zahlung oder Hinterlegung (Art. 25. des Gesetzes vom 8. März
1810.) zuzusiellen.
S. 4.
Wenn bei Gebäuden oder künsilichen Anlagen der Auszuweisende eine
nábere Festsiellung des Zustandes derselben vor der Besitzergreifung verlangt,
so hat er solches binnen acht Tagen den Eingewiesenen durch Gerichtsvollzieher-
Akt oder durch prokokollarische Erklärung vor dem Ortsbürgermeisier zu er-
kennen zu geben.
Leut betreibenden Theile bleibt in diesem Falle überlassen, bei dem Frie-
densrichter eine Besichtigung und Beschreibung der Lokalitäten zu beantragen.
Der Friedensrichter har mit der Erledigung des Geschäfts binnen acht
Tagen zu beginnen. Der sofort anzusetzende Termin ist der Gegenpartei drei
Tage vor Abhallung desselben bekannt zu machen.
Der Friedensrichter kann zu der Besichtigung und Beschreibung Einen
oder drei auf den Vorschlag der Parteien oder von Amtswegen zu ernennende
Sachverständige zuziehen.
Die Mitwirkung der Sachverständigen bei diesem Verfahren ist kein
Grund, sie bei einer späteren gerichtlichen Feststellung der Entschädigung als
Jeugen oder Sachversfländige zu rekusiren.
K. 5.
Die Betheiligten können dies Verfahren C#. 4.), wenn see erscheinen und
darüber einig sind, auch schon während des vor dem Kommissar (G. 1.) an-
hängigen Verfahrens veranlassen.
K. 5.
Die Vollsireckung des Expropriationsurkheils kann nicht vor acht Ta-
en nach den erwähnten Zustellungen, beziehungsweise vor Erledigung des nach
# 4. zulassigen Verfahrens, über welche der Friedensrichter eine Bescheinigung
auszustellen hat, startfinden.
Opposition oder ein sonstiges Rechtsmittel gegen die Vollstreckung findet
nicht statt.
F. 7.