Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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estellten Entschaͤdigungsbetrages oder dessen Hinterlegung bei der Preußischen 
Hank (Art. 25. des Geseges vom 8. März 1810.), zu verordnen. 
g. 3. 
Das Expropriationserkenntniß wird im Auszuge auf Anstehen der Be- 
theiligten durch Gerichtsvollzieher zugestellt. 
Die Zustellung erfolgt an den auszuweisenden Grundbesitzer in dem von 
demselben zum Protokoll des Kommissars (C. 1.) gewählten Domizile, oder, 
in Ermangelung einer solchen Wahl, an die Person oder in deren Wohnung, 
oder auch, falls die Wohnung sich nicht in der Bürgermeisterei befindet, in 
welcher die Grundsiücke liegen, an den Bürgermeisser und an den Pchter oder 
Inhaber der betreffenden Liegenschaft. 
In gleicher Art ist der Nachweis der nach dem Expropriationsurtheil 
zu leistenden Zahlung oder Hinterlegung (Art. 25. des Gesetzes vom 8. März 
1810.) zuzusiellen. 
S. 4. 
Wenn bei Gebäuden oder künsilichen Anlagen der Auszuweisende eine 
nábere Festsiellung des Zustandes derselben vor der Besitzergreifung verlangt, 
so hat er solches binnen acht Tagen den Eingewiesenen durch Gerichtsvollzieher- 
Akt oder durch prokokollarische Erklärung vor dem Ortsbürgermeisier zu er- 
kennen zu geben. 
Leut betreibenden Theile bleibt in diesem Falle überlassen, bei dem Frie- 
densrichter eine Besichtigung und Beschreibung der Lokalitäten zu beantragen. 
Der Friedensrichter har mit der Erledigung des Geschäfts binnen acht 
Tagen zu beginnen. Der sofort anzusetzende Termin ist der Gegenpartei drei 
Tage vor Abhallung desselben bekannt zu machen. 
Der Friedensrichter kann zu der Besichtigung und Beschreibung Einen 
oder drei auf den Vorschlag der Parteien oder von Amtswegen zu ernennende 
Sachverständige zuziehen. 
Die Mitwirkung der Sachverständigen bei diesem Verfahren ist kein 
Grund, sie bei einer späteren gerichtlichen Feststellung der Entschädigung als 
Jeugen oder Sachversfländige zu rekusiren. 
K. 5. 
Die Betheiligten können dies Verfahren C#. 4.), wenn see erscheinen und 
darüber einig sind, auch schon während des vor dem Kommissar (G. 1.) an- 
hängigen Verfahrens veranlassen. 
K. 5. 
Die Vollsireckung des Expropriationsurkheils kann nicht vor acht Ta- 
en nach den erwähnten Zustellungen, beziehungsweise vor Erledigung des nach 
# 4. zulassigen Verfahrens, über welche der Friedensrichter eine Bescheinigung 
auszustellen hat, startfinden. 
Opposition oder ein sonstiges Rechtsmittel gegen die Vollstreckung findet 
nicht statt. 
F. 7.
	        
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