Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 502 — 
in 30 Apoints à 1000 Rthlr. S 30,000 Rthlr., 
in 175 - 400 : = Vy0,000 - 
und in 500 - = 200 = = 100,000 - 
nach dem anliegenden Schema auszuferligen, von Seiten der Gläubiger un- 
kündbar und aus der von den Altpommerschen Landestheilen jährlich aufzu- 
bringenden Summe von 40,000 Rehlr. mit fünf Prozent zu verzinsen, auch 
durch jährliche Ausloosung von mindesiens Ein und einem Viertel Prozent des 
Kapitalbetrages vom Jahre 1862. ab allmälig zu tilgen sind, durch gegenwär- 
tiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wir- 
kung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, is 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Pokcsdam, den 4. Mai 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Pommersche 
Provinzial-Chausseebau-Obligation 
II. Emission 
über . . . Thaler. 
Die Landstube Alt-Pommerns, welche durch den unterm 2. Februar 1857. 
Allerhoͤchst bestaͤtigten Beschluß des 27. Kommunallandtags von Alt-Pommern 
vom 13. Februar 1856. ermaͤchtigt ist, zur Foͤrderung des Chausseebaues in 
Alt-Pommern eine anderweite Anleihe von 200,000 Rthlrn. in Schuldverschrei- 
bungen au porteur zu machen, bekenm hierdurch, zu diesem Zwecke 
Rthlr., in Buchslaben: 
............... Thaler Preußisch Kurant, 
nach dem Muͤnzfuße von 1764. empfangen zu haben. 
Die Ruͤckzahlung geschieht vom Jahre 1862. ab durch Tilgung von 
jährlich mindesiens 2500 Rthlr. aus denjenigen 40,000 Rthlrn., welche die 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.