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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34. —
(Nr. 4706.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen-Homburg, die Rhein-Nahe Eisenbahn
betreffend. Vom 7. Juni 1856.
N von Seiten der Königlich Preußischen und der Landgraflich Hessi-
schen Regierung im Einvernehmen mit der Großherzoglich Oldenburgischen Re-
Lierung die Förderung des Baues einer von Neunkirchen, das Blies= und Nahe-
hal emlang über Kreuznach bis zum Rheine bei Bingerbrück führenden Eisen-
bahn beschlossen worden, so haben zum Zwecke der näheren Verständigung über
das gedachte Eisenbahnunternehmen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestaät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Freiherrn August
Ludwig von der Reck
und
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alexander Aloys
St. Pierre;
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen:
Höchstihren Regierungsrath Friedrich Wiesenbach,
oon welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifkkation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Gleichwie die Königlich Preußische Regierung wird auch die Landgräf-
lich Hessische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Landgrafliche
Oberamt Meisenheim) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau und Be-
trieb einer von Neunkirchen, das Blies= und Nahe-Thal entlang über Kreuz-
nach bis zum Rheine bei Bingerbrück herzustellenden Eisenbahn unter den in
gegenwärtigem Vertrage enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne den
Jahrecng 1857. (Tr. 4706.) 66 Unter-
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1857.