Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 34. — 
  
(Nr. 4706.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen-Homburg, die Rhein-Nahe Eisenbahn 
betreffend. Vom 7. Juni 1856. 
N von Seiten der Königlich Preußischen und der Landgraflich Hessi- 
schen Regierung im Einvernehmen mit der Großherzoglich Oldenburgischen Re- 
Lierung die Förderung des Baues einer von Neunkirchen, das Blies= und Nahe- 
hal emlang über Kreuznach bis zum Rheine bei Bingerbrück führenden Eisen- 
bahn beschlossen worden, so haben zum Zwecke der näheren Verständigung über 
das gedachte Eisenbahnunternehmen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestaät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Freiherrn August 
Ludwig von der Reck 
und 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Julius Alexander Aloys 
St. Pierre; 
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen: 
Höchstihren Regierungsrath Friedrich Wiesenbach, 
oon welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratifkkation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Gleichwie die Königlich Preußische Regierung wird auch die Landgräf- 
lich Hessische Regierung in Bezug auf die in ihr Gebiet (das Landgrafliche 
Oberamt Meisenheim) fallende Bahnstrecke die Konzession zum Bau und Be- 
trieb einer von Neunkirchen, das Blies= und Nahe-Thal entlang über Kreuz- 
nach bis zum Rheine bei Bingerbrück herzustellenden Eisenbahn unter den in 
gegenwärtigem Vertrage enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilen, ohne den 
Jahrecng 1857. (Tr. 4706.) 66 Unter- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1857.
	        
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